Transport & Logistik
gefahrgut adr

ADR 1.3 Unterweisung – Beteiligte Personen – Weiterbildung

Pflichtunterweisung nach Kapitel 1.3 ADR für alle am Gefahrguttransport beteiligten Personen ohne ADR-Schulungsbescheinigung nach 8.2.1 ADR.

Auf einen Blick

Dauer5 TageØ am Markt
Formatflexibelflexibel
KostenMeist voll gefördertauf Anfrage / Förderung
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Überblick

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verpflichtet nicht nur Fahrer mit ADR-Schein, sondern alle Personen, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind — einschließlich Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Entlader. Kapitel 1.3 ADR regelt diese allgemeine Unterweisungspflicht. Wer keine ADR-Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 ADR besitzt, muss durch eine betriebliche Unterweisung nachweislich in die für seine Tätigkeit relevanten Gefahrgutkenntnisse eingeführt worden sein. Diese Unterweisung vermittelt kompakt und praxisbezogen genau das Wissen, das das ADR für alle beteiligten Personen fordert.

Berufliche FachweiterbildungInhaltsstand 24.06.2026

Kursprofil, Marktdaten und verfügbare Lernformen

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Anbieter

1

an 4 Standorten

Angebote

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Kommende Termine

2

an 2 erfassten Orten

Regionen

1 Bundesländer

inklusive Online- und Hybridangeboten, sofern vorhanden

Abschluss

intern

Mögliche Förderwege

Bildungsgutschein · Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein · Qualifizierungschancengesetz

Lernformen

  • Seminar

Zeitmodelle

  • Vollzeit

Gemeldete Preisgruppen

  • bis 500 €

Häufige Kursorte

  • Karlsruhe
  • Freiburg im Breisgau

Bundesländer

  • Baden-Württemberg

Nächste erfasste Starttermine

  • 09.10.2026 · 79111 Freiburg im BreisgauSeminar · Vollzeit
  • 15.10.2026 · 76185 KarlsruheSeminar · Vollzeit

Vermittelte Kompetenzen

  • ADR Kapitel 1.3 anwenden
  • Gefahrgutpflichten kennen
  • Gefahrzettel und Kennzeichnung lesen
  • Notfallmaßnahmen einleiten
  • Dokumentationspflichten erfüllen
  • Gefahrgutklassen unterscheiden

Zugeordnete Zielberufe

  • Fachkraft - Logistik/Materialwirtschaft1.490 Stellen/12 Mon.
  • Fachkraft für Hafenlogistik185 Stellen/12 Mon.
  • Gefahrgutbeauftragter/Gefahrgutbeauftragte14 Stellen/12 Mon.

Datenbasis: 40 diesem Kurs zugeordnete Angebote sowie die dazu veröffentlichten Termindaten, Stand 19.08.2026. Mehrere Standorte eines Trägers zählen als ein Anbieter.

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Kursinhalte & Lernziele

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich des ADR Die Unterweisung beginnt mit einem Überblick über das europäische Gefahrgutrecht und seinen nationalen Umsetzungsrahmen. Ziel ist es, das ADR als lebendiges, regelmäßig aktualisiertes Regelwerk zu verstehen — nicht als statische Sammlung von Verboten, sondern als strukturiertes System zum Schutz von Mensch und Umwelt.

  • Aufbau und Anwendungsbereich des ADR
  • Kapitel 1.3 ADR: Unterweisungspflichten für beteiligte Personen
  • Abschnitt 8.2.3 ADR: Anforderungen an Unterweisungen
  • Nationale Umsetzung durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und die GGVSEB
  • Paragraphen 17 GGVSEB: Pflichten der beteiligten Personen
  • Zuständige Behörden und Kontrollbehörden im Gefahrguttransport

Gefahrgutklassen, Kennzeichnung und Verpackung Wer mit Gefahrgütern arbeitet, muss die Sprache der orangefarbenen Tafeln und der Gefahrzettel lesen können. Dieser Block vermittelt das visuelle und inhaltliche Grundwissen über die Klassifizierung gefährlicher Güter und die damit verbundenen Kennzeichnungsanforderungen.

  • Übersicht der neun UN-Gefahrgutklassen und ihrer charakteristischen Gefahren
  • Gefahrzettel (Labels) und Aufkleber: Aussehen, Bedeutung, Anbringungspflicht
  • Orangefarbene Tafeln: Kemlercode und UN-Nummer verstehen
  • Verpackungsgruppen und deren Bedeutung für die Verpackungsanforderungen
  • Freigestellte Mengen und begrenzte Mengen: Wann gelten Erleichterungen?
  • Sondervorschriften und deren Auswirkungen auf die Praxis

Rollen und Pflichten der beteiligten Personen Das ADR kennt kein einheitliches Verantwortungsprinzip, sondern verteilt Pflichten auf alle Beteiligten in der Transportkette. Dieser Block zeigt, was konkret von Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Entlader erwartet wird.

  • Absender: Klassifizierung, Dokumentation, Verpackungsauftrag
  • Verpacker: Auswahl geeigneter Verpackungen, Verschlusskontrolle, Kennzeichnung
  • Verlader: Prüfpflichten, Ladeplan, Zusammenladeverbote
  • Beförderer und Fahrer: Papiere, Ausrüstung, Fahrzeuganforderungen
  • Entlader: Kontrolle bei der Annahme, Schadensprotokoll
  • Gefahrgutbeauftragter: Funktion und Überwachungsaufgaben im Betrieb

Notfallschritte und Unfallverhalten Bei einem Transportzwischenfall mit Gefahrgut können die ersten Minuten entscheidend sein. Dieser Praxisblock vermittelt das Grundwissen über das richtige Verhalten, damit beteiligte Personen keine Fehler machen, die die Situation verschlimmern.

  • Erkennen einer Gefahrgut-Havarie und erste Beurteilung der Lage
  • Alarmierung und Meldekette: Wer wird wann informiert?
  • Eigenschutz und Personenschutz als oberste Priorität
  • Absperrschritte und Warnung des Verkehrs
  • Begleitdokumente für die Feuerwehr und Einsatzkräfte bereithalten
  • Dokumentation von Zwischenfällen und behördliche Meldepflichten
  • Grundzüge der CEFIC-Notfallkarten (Tremcard) und des ADR-Beiblatts

Lernziele:

  • die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR und ihre Bedeutung für den eigenen Tätigkeitsbereich zu kennen
  • die wichtigsten Gefahrgutklassen und ihre typischen Eigenschaften zu benennen und voneinander abzugrenzen
  • die Kennzeichnungs- und Etikettierungspflichten für Gefahrgutpackstücke zu verstehen und anzuwenden
  • die Begleitpapiere und Beförderungsdokumente beim Gefahrguttransport korrekt einzusetzen
  • die eigene Rolle im Gefahrguttransportprozess und die damit verbundenen rechtlichen Pflichten zu kennen
  • Meldepflichten bei Unfällen und Zwischenfällen mit Gefahrgütern zu kennen und korrekt umzusetzen
  • die wichtigsten Notfallschritte bei Freisetzung von Gefahrstoffen einzuleiten
  • die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Beteiligten (Absender, Beförderer, Fahrer, Verlader) gegeneinander abzugrenzen
  • Sanktionen bei Verstößen gegen das ADR und die nationale Gefahrgutgesetzgebung einzuordnen
  • behördliche Kontrollen und Prüfroutinen im Gefahrguttransport zu kennen
  • die Bedeutung von Sondervorschriften und freigestellten Mengen korrekt einzuschätzen

Zielgruppe & Voraussetzungen

Die Unterweisung richtet sich an alle Personen, die im betrieblichen Alltag mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße in Berührung kommen und keine vollständige ADR-Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 ADR besitzen. Typische Teilnehmende sind

  • Absender, die Gefahrgutlieferungen beauftragen oder aufgeben
  • Verpacker und Lageristen, die gefährliche Güter verpacken und versandfertig machen
  • Verlader, die Gefahrgüter auf Transportfahrzeuge laden
  • Disponenten und Speditionskaufleute mit koordinierender Funktion
  • Fahrer, die gelegentlich Gefahrgut in freigestellten Mengen bestärken
Voraussetzungen:

Für die Teilnahme sind lediglich Deutschkenntnisse in Wort und Schrift auf Kommunikationsniveau erforderlich. Vorkenntnisse im Gefahrguttransport sind nicht notwendig; die Unterweisung richtet sich bewusst an Personen, die erstmalig mit den Anforderungen des ADR in Berührung kommen oder ihre Kenntnisse auffrischen müssen.

Ablauf & Abschluss

Die Unterweisung wird in einem kompakten Kursformat vermittelt, das gezielt auf die praktischen Anforderungen der beteiligten Personen ausgerichtet ist. Anhand von typischen Situationen aus dem Arbeitsalltag — Versandpapiere ausfüllen, Packstücke beschriften, Zwischenfälle melden — wird das Regelwerk greifbar gemacht. Wer konkrete Fragen aus dem eigenen Tätigkeitsbereich mitbringt, kann diese direkt einbringen und klären.

Die Unterweisung ist als Kompaktveranstaltung konzipiert und deckt die Pflichtthemen nach Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR in konzentrierter Form ab. Die genaue Dauer richtet sich nach dem Format des jeweiligen Anbieters.

Nach vollständiger Teilnahme an der Unterweisung erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung. Dieses Dokument dient als betrieblicher Nachweis der durchgeführten Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und kann bei Kontrollen durch Behörden oder den Gefahrgutbeauftragten vorgelegt werden. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine ADR-Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 ADR, die Fahrern mit ADR-pflichtigen Transporten vorgeschrieben ist.

Nutzen & Perspektiven

Der häufigste Irrtum in der Praxis: Unternehmen schulen ihre Fahrer für den ADR-Schein und glauben, damit alle Unterweisungspflichten erfüllt zu haben. Dabei vergessen sie die Absender, Verlader, Disponenten und Lageristen — obwohl Kapitel 1.3 ADR für alle beteiligten Personen gilt und Kontrollbehörden genau das überprüfen. Mit dieser Unterweisung schließen Unternehmen diese Lücke zuverlässig und dokumentieren die Erfüllung ihrer Pflichten lückenlos. Für die beteiligten Personen selbst ist das Wissen aus dieser Unterweisung unmittelbar nutzbar: Wer versteht, warum bestimmte Kennzeichnungen angebracht sein müssen, was ein Kemlercode aussagt und wie man sich im Ernstfall verhält, kann im Arbeitsalltag sicherer und rechtssicherer handeln. Das Wissen reduziert auch das Risiko teurer Fehler — falsch etikettierte Packstücke, unvollständige Beförderungsdokumente oder zu späte Meldungen können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Unternehmen, die den Gefahrguttransport als Teil ihrer Wertschöpfungskette betreiben, sollten die Unterweisung als festen Bestandteil des betrieblichen Einarbeitungsprozesses etablieren. So ist sichergestellt, dass neue Kolleginnen und Kollegen von Anfang an die richtigen Handlungsroutinen kennen — unabhängig davon, ob sie als Fahrer, Verlader oder Bürokraft tätig sind. Da das ADR alle zwei Jahre aktualisiert wird, lohnt sich eine regelmäßige Wiederholung der Unterweisung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten stets auf dem aktuellen Stand der Vorschriften handeln.

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Arbeitsmarkt-Report

Transport- und Logistik-Branche meldet seit Jahren akuten Fahrer- und Disponenten-Mangel. Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQG-Module) ist Pflicht; Logistik-Disposition und Lagerlogistik wachsen mit E-Commerce-Volumen stabil.

Einstieg (0-2 J.):28.000–36.000 €
Mittel (3-7 J.):36.000–48.000 €
Senior (8+ J.):52.000–68.000 €

Zielberufe & offene Stellen

Berufe, in denen Absolvent:innen dieses Kurses typischerweise arbeiten — mit bundesweit offenen Stellen der letzten 12 Monate.

  • Fachkraft - Logistik/Materialwirtschaft
    1.490 Stellen
  • Fachkraft für Hafenlogistik
    185 Stellen
  • Gefahrgutbeauftragter/Gefahrgutbeauftragte
    14 Stellen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Für wen gilt die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR?

Die Pflicht gilt für alle Personen, die an der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße beteiligt oder beauftragt sind — also Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer, Fahrer und Entlader — sofern sie keine vollständige ADR-Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 ADR besitzen. Auch Bürokräfte mit Disponenten- oder Versandfunktion fallen darunter.

Was ist der Unterschied zwischen der ADR 1.3-Unterweisung und dem ADR-Schein?

Der ADR-Schein nach Abschnitt 8.2.1 ADR ist eine umfassende, extern geprüfte Fahrerausbildung für Fahrer, die berufsmäßig Gefahrgüter transportieren. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ist eine betriebliche Pflichtschulung für alle anderen beteiligten Personen, die eine bestimmte Funktion in der Transportkette haben, aber keinen vollständigen ADR-Führerschein benötigen.

Wie oft muss die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR wiederholt werden?

Das ADR schreibt eine Erstunterweisung vor und verpflichtet zur Wiederholung, wenn sich die Vorschriften ändern oder wenn es Änderungen in der Tätigkeit der betreffenden Person gibt. In der Praxis empfiehlt sich eine regelmäßige Auffrischung, um den aktuellen Stand der alle zwei Jahre neu veröffentlichten ADR-Version abzudecken.

Welche Dokumente müssen beim Gefahrguttransport mitgeführt werden?

Pflichtdokumente sind das Beförderungsdokument (mit Gefahrzettelcode, UN-Nummer, Bezeichnung, Menge), schriftliche Weisungen für den Fahrer sowie ggf. Freistellungsbescheinigungen oder Genehmigungen. Die genauen Anforderungen hängen von der Gefahrgutklasse, Menge und dem Beförderungsmittel ab.