So laufen geförderte Bildungswege ab.

Drei konstruierte Beispielverläufe, die zeigen, welcher Förderweg zu welcher Ausgangslage gehört – und wer darüber entscheidet.

Hinweis: Die folgenden Verläufe sind konstruierte Szenarien zur Veranschaulichung der Förderlogik. Sie beschreiben keine realen Personen und keine tatsächlichen Einzelfälle. Angaben zu Verdienst, Dauer oder Vermittlungserfolg machen wir bewusst nicht – sie hängen vom Einzelfall ab und wären nicht belegbar. Ob eine Förderung bewilligt wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.

Beispielverlauf – keine reale Person

Umschulung aus dem Einzelhandel in eine IT-Tätigkeit

Wer arbeitslos ist oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, kann bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eine Weiterbildungsförderung beantragen.

Grundlage ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III. Wird sie bewilligt, stellt die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein aus, der bei einem AZAV-zugelassenen Träger für eine zugelassene Maßnahme eingelöst wird. Ob und in welchem Umfang gefördert wird, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall nach Beratungsgespräch.

AusgangslageBeschäftigung im Einzelhandel, Arbeitsplatzverlust droht
ZielrichtungUmschulung in einen IT-Beruf
FörderwegBildungsgutschein (§ 81 SGB III)
VoraussetzungArbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht
EntscheidungAgentur für Arbeit oder Jobcenter
Beispielverlauf – keine reale Person

Zertifizierung neben der laufenden Beschäftigung

Auch wer in Arbeit ist, kann gefördert werden – über die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte.

Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III. Die Höhe des Zuschusses zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt hängt unter anderem von der Betriebsgröße und der Qualifikation der beschäftigten Person ab; der Arbeitgeber wird in die Finanzierung eingebunden. Antrag und Bewilligung laufen über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.

AusgangslageBeschäftigt, Tätigkeit verändert sich technologisch
ZielrichtungZusatzqualifikation ohne Jobwechsel
FörderwegWeiterbildungsförderung für Beschäftigte (§ 82 SGB III)
VoraussetzungBestehendes Beschäftigungsverhältnis, Arbeitgeber eingebunden
EntscheidungAgentur für Arbeit (Arbeitgeberservice)
Beispielverlauf – keine reale Person

Berufsabschluss in der Pflege nachholen

Fehlt ein anerkannter Berufsabschluss, kommt eine Umschulung mit Abschlussprüfung in Betracht.

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann ist bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt und endet mit einer staatlichen Prüfung – es ist kein IHK-Abschluss. Eine Förderung über die berufliche Weiterbildung setzt voraus, dass Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sind (§§ 176 ff. SGB III).

AusgangslageLangjährige Tätigkeit als Hilfskraft ohne Berufsabschluss
ZielrichtungStaatlich anerkannter Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann
FörderwegUmschulung bei AZAV-zugelassenem Träger
VoraussetzungKein verwertbarer Berufsabschluss
EntscheidungAgentur für Arbeit oder Jobcenter

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