Glossar

Aufstiegs-BAföG

Förderung von Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirt nach dem AFBG — unabhängig von Alter und Einkommen.

Auf einen Blick (TL;DR / AEO)
Quelle: Kursweg Redaktion & SGB III Rechtsstand

Was ist Aufstiegs-BAföG?

Förderung von Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirt nach dem AFBG — unabhängig von Alter und Einkommen.

  • Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Aufstiegs-BAföG).
  • Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
  • Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).

Aufstiegs-BAföG – Ausführliche Erklärung

Das Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG) fördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse oberhalb der Facharbeiter-, Gesellen- oder Fachschulebene. Die Förderung besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, der sich aus einem Zuschussanteil und einem zinsgünstigen Darlehen der KfW zusammensetzt; bei Vollzeitmaßnahmen kommt ein Beitrag zum Lebensunterhalt hinzu. Anders als beim Bildungsgutschein besteht hier bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung. Bei bestandener Prüfung wird ein Teil des Darlehens erlassen. Die konkreten Höchstbeträge und Erlassquoten werden regelmäßig angepasst — maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des AFBG.

Anspruch statt Ermessen — warum das den Unterschied macht

Das Aufstiegs-BAföG unterscheidet sich grundlegend von der Weiterbildungsförderung des SGB III: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Förderung. Es gibt keine Ermessensentscheidung, in der abgewogen wird, ob die Qualifizierung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll erscheint.

Das verändert die Planbarkeit erheblich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Fortbildung anmelden, ohne vorher um eine Bewilligung bangen zu müssen — anders als beim Bildungsgutschein, bei dem die Zusage der Behörde am Anfang steht.

Voraussetzung ist allerdings, dass die angestrebte Fortbildung oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Fachschulebene liegt und auf einen geregelten Abschluss vorbereitet. Ein beliebiger Zertifikatskurs erfüllt das nicht.

Zuschuss, Darlehen und Erlass

Die Förderung ist zweigeteilt: Ein Anteil wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden, der Rest als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bei bestandener Prüfung wird ein Teil des Darlehens erlassen — der Abschluss lohnt sich also auch finanziell, nicht nur beruflich.

Bei Maßnahmen in Vollzeit kommt ein Beitrag zum Lebensunterhalt hinzu. Für Teilzeitfortbildungen neben dem Beruf entfällt dieser Teil, da das Erwerbseinkommen weiterläuft.

Die konkreten Höchstbeträge, Zuschussanteile und Erlassquoten werden regelmäßig durch Gesetzesänderungen angepasst. Vor der Anmeldung lohnt daher immer ein Blick auf die aktuellen Sätze beim zuständigen Amt — ältere Ratgeber im Netz nennen häufig überholte Zahlen.

Praxis-Beispiel

Ein Handwerksgeselle bereitet sich auf die Meisterprüfung vor. Für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beantragt er Aufstiegs-BAföG beim zuständigen Amt; ein Teil wird als Zuschuss gewährt, der Rest als KfW-Darlehen, von dem nach bestandener Prüfung ein Anteil erlassen wird.

Häufige Fragen zu Aufstiegs-BAföG

Wie hoch ist die Förderung beim Aufstiegs-BAföG?

Gefördert werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren über einen Zuschuss- und einen Darlehensanteil, bei Vollzeit zusätzlich der Lebensunterhalt. Die geltenden Höchstbeträge ändern sich regelmäßig — bitte beim zuständigen Amt prüfen.

Wer kann Aufstiegs-BAföG erhalten?

Personen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Fachschulebene vorbereiten. Die Förderung ist alters- und einkommensunabhängig; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch.

Rechtsstand und Quellen

Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion

Höchstbeträge, Zuschussanteile und Erlassquoten nach dem AFBG werden regelmäßig geändert. Verbindlich sind ausschließlich die Angaben des zuständigen Förderamts und die geltende Gesetzesfassung.

Die Angaben zu Aufstiegs-BAföG dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.

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