Kabinettsbeschluss · geplant ab 1. August 2027

18.000 Euro statt 15.000: So soll das Aufstiegs-BAföG steigen

Höhere Höchstbeträge, mehr Darlehenserlass und ein zusätzlicher Vorteil bei Arbeitgeberzuschüssen: Die Bundesregierung hat eine Reform beschlossen. Noch gelten aber die bisherigen Regeln.

10 Minuten LesezeitVeröffentlicht am Aktualisiert am Kursweg RedaktionEntwurf und geltendes Recht getrennt
Ein Handwerker und eine Beraterin planen eine förderfähige Aufstiegsfortbildung
Symbolbild: Die beschlossene Reform soll Aufstiegsfortbildungen ab August 2027 stärker fördern; bis dahin gelten die bisherigen Beträge.Kursweg Redaktion · Stand 19. September 2026
Kurzantwort
Geprüft: 19. September 2026

Was soll sich beim Aufstiegs-BAföG ändern?

Der Regierungsentwurf erhöht den Förderhöchstbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von 15.000 auf 18.000 Euro. Nach bestandener Prüfung sollen 60 statt 50 Prozent der verbleibenden Darlehensschuld erlassen werden. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. August 2027 – aktuell gelten diese Verbesserungen noch nicht.

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: geplant bis 18.000 Euro.
  • Meisterstück oder vergleichbare Arbeit: geplant bis 4.000 Euro.
  • Bestehenserlass: geplant 60 statt 50 Prozent der Darlehensschuld.
  • Kinderbetreuungszuschlag: geplant 160 statt 150 Euro je Kind und Monat.

Die geplante Reform im Vergleich

Fünf Änderungen betreffen die Finanzierung einer Aufstiegsfortbildung unmittelbar. Die folgende Gegenüberstellung trennt geltendes Recht von den Werten des Regierungsentwurfs.

FörderbestandteilGilt aktuellGeplant ab 1. August 2027
Lehrgangs- und PrüfungsgebührenFörderrahmen bis 15.000 €Förderrahmen bis 18.000 €
Meisterstück oder vergleichbare ArbeitFörderrahmen bis 2.000 €Förderrahmen bis 4.000 €
Darlehenserlass nach bestandener Prüfung50 % des noch nicht fälligen Darlehens60 % des noch nicht fälligen Darlehens
Zweckgleicher ArbeitgeberzuschussWird bei den berücksichtigten Kosten angerechnetSoll nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet werden
Kinderbetreuung für Alleinerziehende150 € je Kind und Monat160 € je Kind und Monat

Rechnerisch könnten 80 Prozent nicht rückzahlbar sein

Der auffälligste Effekt entsteht aus der Kombination von Zuschuss und geplantem Bestehenserlass. Der direkte Zuschuss beträgt weiterhin 50 Prozent. Von der anderen Hälfte, die über ein KfW-Darlehen finanziert werden kann, sollen bei bestandener Prüfung künftig 60 Prozent erlassen werden.

Beispiel bei voller FördergrenzeHeute: 15.000 €Entwurf: 18.000 €
Direkter Zuschuss von 50 %7.500 €9.000 €
Mögliche Darlehenshälfte7.500 €9.000 €
Erlass nach bestandener Prüfung3.750 €5.400 €
Rechnerisch nicht zurückzuzahlen11.250 € (75 %)14.400 € (80 %)
Verbleibendes Darlehen3.750 €3.600 €

Diese Rechnung ist ein vereinfachtes Maximalbeispiel für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Sie setzt voraus, dass die volle Fördergrenze ausgeschöpft, das Darlehen genutzt, die Prüfung bestanden und der Erlass gewährt wird. Andere Förderbestandteile, Gebühren oder Zinsen sind darin nicht eingerechnet.

3.000 € mehr Rahmen

Der Höchstbetrag für Lehrgang und Prüfung soll von 15.000 auf 18.000 Euro steigen.

Mehr Erlass bei Erfolg

Der Bestehenserlass soll zehn Prozentpunkte höher ausfallen als heute.

Arbeitgeberbonus zusätzlich

Arbeitgeberzuschüsse sollen den Maßnahmebeitrag künftig nicht mehr mindern.

Was gilt beim Aufstiegs-BAföG heute?

Wer jetzt eine Aufstiegsfortbildung beginnt oder beantragt, sollte mit der geltenden Rechtslage rechnen – nicht mit den geplanten Beträgen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden aktuell bis zu 15.000 Euro berücksichtigt. 50 Prozent davon werden als Zuschuss geleistet; für den restlichen Förderbetrag besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein Angebot für ein KfW-Darlehen.

Nach bestandener Fortbildungsprüfung können auf Antrag 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Für das Meisterprüfungsprojekt oder eine vergleichbare Arbeit gilt derzeit ein Förderrahmen von höchstens 2.000 Euro.

Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein einkommens- und vermögensabhängiger Beitrag zum Lebensunterhalt hinzukommen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird nach aktuellem § 12 AFBG vollständig als Zuschuss geleistet. Er ist daher nicht mit dem Darlehen für die Maßnahmekosten gleichzusetzen.

Wer profitiert besonders von der geplanten Reform?

  • Teilnehmende mit hohen Kurs- und Prüfungsgebühren: Der zusätzliche Förderrahmen kann einen größeren Teil realer Kosten abdecken.
  • Meisteranwärter mit teurem Prüfungsstück: Der vorgesehene Rahmen für Materialkosten soll sich verdoppeln.
  • Erfolgreiche Absolventen: Der höhere Erlass würde die verbleibende Darlehenslast reduzieren.
  • Beschäftigte mit Arbeitgeberunterstützung: Ein Zuschuss des Betriebs soll künftig zusätzlich zur AFBG-Förderung wirken können.
  • Alleinerziehende: Der monatliche Kinderbetreuungszuschlag soll um zehn Euro je Kind steigen.

Solltest du mit dem Antrag bis 2027 warten?

Allein wegen des Entwurfs eine sinnvolle Fortbildung aufzuschieben, wäre riskant. Noch steht nicht fest, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und wie die Übergangsregeln für bereits begonnene oder bewilligte Maßnahmen im endgültigen Gesetz aussehen.

Vergleiche deshalb zwei Szenarien: Welche Förderung ist nach heutigem Recht sicher erreichbar, und welchen beruflichen oder finanziellen Preis hätte ein späterer Start? Eine verbindliche Einordnung für deinen Beginn und Bewilligungszeitraum kann nur die zuständige AFBG-Stelle geben.

Aufstiegs-BAföG beantragen: diese Unterlagen vorbereiten

  1. Fortbildungsziel prüfen: Kläre, ob Abschluss und Maßnahme unter das AFBG fallen.
  2. Kosten vollständig erfassen: Sammle Lehrgangs-, Prüfungs- und gegebenenfalls Materialkosten getrennt.
  3. Durchführungsform dokumentieren: Vollzeit, Teilzeit, Beginn, Ende und Unterrichtsstunden beeinflussen die Prüfung des Antrags.
  4. Zusatzleistungen angeben: Arbeitgeberzuschüsse und andere Leistungen müssen nach der jeweils geltenden Rechtslage berücksichtigt werden.
  5. Rechtzeitig einreichen: Stelle den Antrag möglichst vor Beginn und plane Bearbeitungszeit ein, ohne dich auf eine pauschale Dauer zu verlassen.

Fazit: Große Verbesserung geplant, aber noch kein neuer Anspruch

Der Entwurf macht das Aufstiegs-BAföG deutlich attraktiver: 18.000 Euro Förderrahmen, 60 Prozent Bestehenserlass und die neue Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen könnten den Eigenanteil spürbar senken. Für aktuelle Entscheidungen zählt jedoch das geltende AFBG. Wer eine Fortbildung plant, sollte beide Ebenen sauber trennen und sich den anwendbaren Rechtsstand von der zuständigen Stelle bestätigen lassen.

Häufige Fragen

Ist die Aufstiegs-BAföG-Reform bereits geltendes Recht?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Verbesserungen sind geplant, aber noch nicht die derzeit geltenden Förderbeträge. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Einzelheiten ändern.

Wann soll die Reform in Kraft treten?

Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz am 1. August 2027 in Kraft treten. Ob und für welche bereits laufenden Maßnahmen die neuen Werte gelten, hängt vom verabschiedeten Gesetz und seinen Übergangsregeln ab.

Wie hoch ist die Förderung aktuell?

Aktuell werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu insgesamt 15.000 Euro berücksichtigt. 50 Prozent werden als Zuschuss geleistet; für den Rest besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines KfW-Darlehens.

Was bedeutet der geplante Darlehenserlass von 60 Prozent?

Nach bestandener Prüfung sollen künftig 60 statt 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Der Zuschussanteil von 50 Prozent ist davon getrennt.

Sind mit der Reform effektiv 80 Prozent Zuschuss möglich?

Rechnerisch würden bei voller Nutzung der geplanten Förderung 50 Prozent direkter Zuschuss plus der Erlass von 60 Prozent der verbleibenden Darlehenshälfte zusammen 80 Prozent nicht rückzahlbare Förderung ergeben. Voraussetzung wären unter anderem ein bestandener Abschluss und der entsprechende Erlass.

Soll ein Arbeitgeberzuschuss künftig zusätzlich möglich sein?

Ja. Nach dem Entwurf sollen zweckgleiche Arbeitgeberleistungen nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet werden. Diese Änderung ist ebenfalls noch geplant und nicht die derzeitige Rechtslage.

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