Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Grundsicherungsgeld heißt seit 1. Juli 2026 die Leistung nach § 19 SGB II, die zuvor Bürgergeld hieß. Über Weiterbildungsförderung entscheidet die Agentur für Arbeit.
Was bedeutet Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?
Grundsicherungsgeld heißt seit 1. Juli 2026 die Leistung nach § 19 SGB II, die zuvor Bürgergeld hieß. Über Weiterbildungsförderung entscheidet die Agentur für Arbeit.
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – Ausführliche Erklärung
Das Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bis zum 30. Juni 2026 hieß diese Leistung Bürgergeld; das Bürgergeld hatte 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst. Ansprechpartner für die laufende Leistung, den Kooperationsplan und viele Eingliederungsleistungen, etwa Maßnahmen zur Aktivierung nach § 45 SGB III, ist das Jobcenter. Für die berufliche Weiterbildung gilt seit dem 1. Januar 2025 eine eigene Zuständigkeit: Beratung, Entscheidung und Förderung liegen auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Agentur für Arbeit, und § 16 SGB II führt die Weiterbildungsleistungen nicht mehr auf. Ob eine Weiterbildung gefördert wird, richtet sich nach §§ 81 ff. SGB III. Das Jobcenter kann den Förderbedarf feststellen und eine Vorklärung zur Eignung vornehmen.
Weiterbildung im Grundsicherungsgeld-Bezug
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Agentur für Arbeit für Beratung, Entscheidung und Förderung der beruflichen Weiterbildung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zuständig. Das Jobcenter kann den Förderbedarf feststellen und eine Vorklärung zur Eignung vornehmen; danach bezieht es die Agentur für Arbeit ein.
Gefördert wird nach denselben Vorschriften wie bei anderen Arbeitsuchenden: Bei vielen Weiterbildungen entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen. Für das Nachholen eines Berufs- oder Hauptschulabschlusses gelten nach § 81 Abs. 2 und 3 SGB III besondere Voraussetzungen, unter denen gefördert wird.
Für abschlussbezogene Weiterbildungen kommt zusätzlich das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III in Betracht. Nach § 87a Abs. 3 kann es Leistungsberechtigten nach dem SGB II unter bestimmten Voraussetzungen auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zustehen.
Mitwirkung und Rechtsfolgen
Dem Leistungsbezug stehen Mitwirkungspflichten gegenüber. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt oder vereinbarte Schritte nicht eingehalten, sieht das Gesetz Rechtsfolgen vor; geregelt sind sie in §§ 31 und 31a SGB II.
Wichtig ist der Umgang mit Hinderungsgründen: Krankheit, Betreuungspflichten oder gesundheitliche Einschränkungen sind zu belegen und vorab mitzuteilen, nicht im Nachhinein. Das ist der praktisch wirksamste Schutz vor vermeidbaren Auseinandersetzungen.
Auch die Erreichbarkeit gehört dazu. Wer umzieht, die Telefonnummer wechselt oder länger ortsabwesend ist, sollte das melden — versäumte Termine, von denen man nichts wusste, sind schwer nachträglich zu heilen.
Grundsicherungsgeld und Arbeitslosengeld — nicht dasselbe System
Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung: Es knüpft an frühere Beitragszahlungen an, ist zeitlich befristet und in der Höhe vom früheren Entgelt abhängig. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist dagegen eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung. Es fragt nicht nach Beiträgen, sondern nach Hilfebedürftigkeit, und wird vom Jobcenter erbracht. Wer nach dem Ende des Arbeitslosengeldes weiter Unterstützung braucht, kann Leistungen nach dem SGB II beantragen.
Für die Weiterbildung ist der Unterschied geringer, als oft angenommen: In beiden Fällen entscheidet die Agentur für Arbeit nach §§ 81 ff. SGB III über die Förderung. Unterschiedlich sind die Ansprechpartner für die laufende Leistung, die Mitwirkungsregeln und die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen.
Praxis-Beispiel
Eine Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss spricht im Jobcenter eine abschlussbezogene Weiterbildung an. Das Jobcenter stellt den Bedarf fest und bezieht die Agentur für Arbeit ein; diese berät nach §§ 81 ff. SGB III und entscheidet über den Bildungsgutschein.
Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB II Grundsicherungsgeld. Zuständig für die laufende Leistung ist weiterhin das Jobcenter.
Kann ich mit Grundsicherungsgeld eine Umschulung machen?
Eine Förderung ist möglich. Seit 2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II über die Weiterbildungsförderung nach §§ 81 ff. SGB III. Das Jobcenter kann den Bedarf feststellen und die Agentur für Arbeit einbeziehen.
Läuft das Grundsicherungsgeld während einer Weiterbildung weiter?
Die Leistung endet nicht dadurch, dass eine Weiterbildung beginnt. Bei abschlussbezogenen Maßnahmen kommt zusätzlich das Weiterbildungsgeld in Betracht.
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Zuletzt geprüft am 07. Oktober 2026 · Kursweg-Redaktion
Das SGB II wird häufig geändert. Zu Höhe, Vermögen, Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen erteilt das zuständige Jobcenter verbindliche Auskunft, zur Weiterbildungsförderung die Agentur für Arbeit.
Die Angaben zu Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
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