Glossar

Teilhabechancengesetz

Gesetzespaket, das mit §§ 16e und 16i SGB II langfristig geförderte Beschäftigung für Menschen mit sehr langer Arbeitslosigkeit ermöglicht.

Auf einen Blick (TL;DR / AEO)
Quelle: Kursweg Redaktion & SGB III Rechtsstand

Was ist Teilhabechancengesetz?

Gesetzespaket, das mit §§ 16e und 16i SGB II langfristig geförderte Beschäftigung für Menschen mit sehr langer Arbeitslosigkeit ermöglicht.

  • Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Teilhabechancengesetz).
  • Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
  • Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).

Teilhabechancengesetz – Ausführliche Erklärung

Das Teilhabechancengesetz trat 2019 in Kraft und schuf zwei neue Förderinstrumente im SGB II. § 16e richtet sich an Personen, die seit längerer Zeit Leistungen beziehen, und bezuschusst ein reguläres Arbeitsverhältnis degressiv über zwei Jahre. § 16i geht deutlich weiter: Er ermöglicht eine bis zu fünfjährige Förderung für Menschen mit sehr langer Leistungsdauer, in den ersten beiden Jahren in Höhe des vollen Mindestlohns oder tariflichen Entgelts. Beide Instrumente verbinden die Beschäftigung mit einer begleitenden Betreuung, dem sogenannten Coaching. Der Ansatz unterscheidet sich grundlegend von der klassischen Vermittlung: Nicht die schnelle Integration in den ersten Arbeitsmarkt steht im Vordergrund, sondern der Aufbau von Beschäftigungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum.

Die beiden Instrumente im Vergleich

§ 16e setzt bei Personen an, die bereits längere Zeit Leistungen beziehen, aber grundsätzlich arbeitsmarktnah sind. Der Zuschuss läuft über zwei Jahre und sinkt im zweiten Jahr — die Erwartung ist, dass das Arbeitsverhältnis danach ohne Förderung trägt.

§ 16i richtet sich an Menschen mit sehr langer Leistungsdauer und größerer Distanz zum Arbeitsmarkt. Die Förderung reicht über mehrere Jahre und beginnt auf hohem Niveau, weil realistischerweise Zeit gebraucht wird, bis eine reguläre Beschäftigung möglich ist.

Beide sind Ermessensleistungen des Jobcenters. Beantragt werden sie vom Arbeitgeber, nicht von der beschäftigten Person — das ist die praktische Hürde, weil Betriebe das Instrument kennen müssen.

Warum die Begleitung mitgedacht ist

Beide Paragrafen sehen eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung vor. Das ist keine Nebensache: Wer nach vielen Jahren ohne Erwerbsarbeit einsteigt, bringt oft Themen mit, die außerhalb des Betriebs liegen — Gesundheit, Schulden, Wohnsituation.

Das Coaching soll verhindern, dass solche Themen das Arbeitsverhältnis kippen. Es wird vom Jobcenter organisiert und ist Teil der Förderung, nicht ein zusätzlich zu beantragender Baustein.

Für Betriebe senkt das die Einstiegshürde erheblich. Sie tragen nicht allein die Verantwortung dafür, dass die Beschäftigung gelingt — ein Argument, das im Gespräch mit potenziellen Arbeitgebern zählt.

Praxis-Beispiel

Ein sozialer Träger stellt eine Person ein, die seit vielen Jahren im Leistungsbezug ist. Über § 16i SGB II wird das Arbeitsverhältnis mehrjährig gefördert und durch begleitendes Coaching unterstützt.

Häufige Fragen zu Teilhabechancengesetz

Wer beantragt die Förderung nach dem Teilhabechancengesetz?

Der Arbeitgeber beim zuständigen Jobcenter. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Was unterscheidet § 16e von § 16i SGB II?

§ 16e fördert zwei Jahre degressiv und zielt auf arbeitsmarktnähere Personen. § 16i fördert mehrjährig und auf höherem Niveau für Menschen mit sehr langer Leistungsdauer.

Rechtsstand und Quellen

Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion

Die Förderung ist eine Ermessensleistung: Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Über den Einzelfall entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.

Die Angaben zu Teilhabechancengesetz dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.

Passenden Kurs finden

Entdecken Sie förderbare Weiterbildungsangebote auf Kursweg.