Glossar

Eingliederungszuschuss

Zuschuss an Arbeitgeber nach § 88 SGB III, wenn sie Personen einstellen, deren Vermittlung wegen eines Minderleistungsrisikos erschwert ist.

Auf einen Blick (TL;DR / AEO)
Quelle: Kursweg Redaktion & SGB III Rechtsstand

Was ist Eingliederungszuschuss?

Zuschuss an Arbeitgeber nach § 88 SGB III, wenn sie Personen einstellen, deren Vermittlung wegen eines Minderleistungsrisikos erschwert ist.

  • Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Eingliederungszuschuss).
  • Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
  • Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).

Eingliederungszuschuss – Ausführliche Erklärung

Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung an den Arbeitgeber, nicht an die eingestellte Person. Er gleicht eine erwartete anfängliche Minderleistung aus — etwa weil eine längere Einarbeitung nötig ist oder eine Erwerbsbiografie Lücken aufweist. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt; Höhe und Dauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung und sind gesetzlich begrenzt, wobei für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für schwerbehinderte Menschen erweiterte Rahmen gelten. Die Bewilligung steht im Ermessen der Agentur für Arbeit und muss vor der Einstellung geklärt sein. Für Weiterbildungsabsolventen ist das Instrument dort relevant, wo ein Quereinstieg trotz frischer Qualifikation zunächst mit Einarbeitungsaufwand verbunden ist.

Praxis-Beispiel

Ein Betrieb stellt eine Person nach abgeschlossener Umschulung ein und beantragt vor Vertragsbeginn einen Eingliederungszuschuss für die Einarbeitungsphase.

Häufige Fragen zu Eingliederungszuschuss

Wer erhält den Eingliederungszuschuss?

Der Arbeitgeber, nicht die eingestellte Person. Er soll eine erwartete anfängliche Minderleistung ausgleichen.

Kann der Zuschuss nachträglich beantragt werden?

In aller Regel nicht. Die Förderung muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit geklärt sein.

Rechtsstand und Quellen

Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion

Der Zuschuss muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geklärt werden und steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. Eine nachträgliche Bewilligung ist regelmäßig ausgeschlossen.

Die Angaben zu Eingliederungszuschuss dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.

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