Arbeitsvermittlung
Die Vermittlung Arbeitsuchender in Beschäftigung durch Agentur für Arbeit, Jobcenter oder beauftragte private Träger.
Was ist Arbeitsvermittlung?
Die Vermittlung Arbeitsuchender in Beschäftigung durch Agentur für Arbeit, Jobcenter oder beauftragte private Träger.
- Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Arbeitsvermittlung).
- Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
- Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).
Arbeitsvermittlung – Ausführliche Erklärung
Arbeitsvermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die Arbeitsuchende und offene Stellen zusammenführen. Neben Agentur für Arbeit und Jobcenter können private Träger tätig werden; deren Beauftragung erfolgt in der Regel über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III. Die Vergütung des privaten Vermittlers übernimmt bei bewilligtem Gutschein die Behörde, für die vermittelte Person entstehen keine Kosten. Wichtig für die Einordnung: Der frühere eigenständige Vermittlungsgutschein mit Rechtsanspruch nach längerer Arbeitslosigkeit existiert in dieser Form nicht mehr. Die heutige Regelung ist als Ermessensleistung ausgestaltet — ob ein Gutschein ausgegeben wird, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
Woran sich seriöse Vermittler erkennen lassen
Bei bewilligtem Gutschein rechnet der Vermittler mit der Behörde ab. Wer zusätzlich Vorkasse, Bearbeitungsgebühren oder eine Erfolgsprovision von der vermittelten Person verlangt, bewegt sich außerhalb dessen, was der Gutschein trägt — hier ist Vorsicht angebracht.
Ein zweites Signal ist die Trägerzulassung: Ohne sie kann kein Gutschein eingelöst werden. Wer ausweichend antwortet, wenn nach ihr gefragt wird, ist keine Option.
Inhaltlich lohnt die Frage nach dem Vorgehen. Seriöse Vermittlung beginnt mit einer Bestandsaufnahme von Qualifikation und Zielen, nicht mit dem Versprechen, binnen weniger Wochen eine Stelle zu liefern.
Öffentliche und private Vermittlung im Vergleich
Die Agentur für Arbeit hat den größten Stellenbestand und den gesetzlichen Auftrag, alle Arbeitsuchenden zu betreuen. Der Preis dafür sind hohe Fallzahlen je Vermittlungsfachkraft und entsprechend begrenzte Zeit für den Einzelfall.
Private Vermittler betreuen weniger Personen intensiver und sind häufig auf Branchen spezialisiert. Ihr Zugang zu Stellen beruht auf eigenen Arbeitgeberkontakten — er ergänzt den öffentlichen Bestand, ersetzt ihn aber nicht.
Beides schließt sich nicht aus. Wer einen Gutschein einlöst, bleibt weiterhin bei der Agentur gemeldet und behält deren Angebote. Die Frage ist nicht entweder-oder, sondern ob die zusätzliche Betreuung im eigenen Fall etwas beiträgt.
Wenn Vermittlung allein nicht reicht
Vermittlung setzt voraus, dass die Qualifikation zum Zielberuf passt. Fehlt sie, verlagert sich das Problem: Auch die beste Betreuung findet keine Stelle für ein Profil, das am Markt nicht nachgefragt wird.
In dieser Lage ist der Umweg über eine Qualifizierung der kürzere Weg. Das gilt besonders für Menschen ohne verwertbaren Berufsabschluss, bei denen das Nachholen eines Abschlusses ein eigenständiger Förderzweck ist.
Erkennbar ist die Situation an den Rückmeldungen: Wenn Bewerbungen regelmäßig an fehlenden formalen Voraussetzungen scheitern und nicht an der Darstellung, ist das ein Qualifikations- und kein Vermittlungsproblem.
Praxis-Beispiel
Eine arbeitsuchende Person erhält nach Rücksprache mit ihrer Vermittlungsfachkraft einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und beauftragt damit einen privaten Vermittler, der sie bei Bewerbungen unterstützt.
Häufige Fragen zu Arbeitsvermittlung
Kostet private Arbeitsvermittlung etwas?
Bei bewilligtem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein rechnet der Vermittler direkt mit der Behörde ab; für Sie entstehen keine Kosten. Ohne Gutschein gelten die Konditionen des jeweiligen Anbieters.
Habe ich Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?
Nein. Die Ausgabe steht im Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Der frühere Rechtsanspruch nach einer bestimmten Dauer der Arbeitslosigkeit besteht nicht mehr.
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Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III. Einen Rechtsanspruch auf Ausgabe nach einer bestimmten Dauer der Arbeitslosigkeit gibt es nicht.
Die Angaben zu Arbeitsvermittlung dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
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