Vermittlungsbudget
Förderung nach § 44 SGB III für Kosten, die bei der Arbeitsuche entstehen — von Bewerbungsunterlagen bis zur Fahrt zum Vorstellungsgespräch.
Was ist Vermittlungsbudget?
Förderung nach § 44 SGB III für Kosten, die bei der Arbeitsuche entstehen — von Bewerbungsunterlagen bis zur Fahrt zum Vorstellungsgespräch.
- Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Vermittlungsbudget).
- Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
- Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).
Vermittlungsbudget – Ausführliche Erklärung
Das Vermittlungsbudget deckt Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Erfasst sind unter anderem Bewerbungskosten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, in bestimmten Fällen Umzugskosten sowie Ausgaben für Arbeitsmittel oder Nachweise, die für eine Einstellung erforderlich sind. Die Leistung ist bewusst offen gehalten: Sie soll Hindernisse ausräumen, die sich nicht in feste Kategorien fassen lassen. Voraussetzung ist, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist; die Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Ein Antrag vor Entstehen der Kosten ist erforderlich — wer erst die Rechnung einreicht, geht in der Regel leer aus.
Was sich fördern lässt
Der Katalog ist nicht abschließend, was das Instrument flexibel macht. Typisch sind Bewerbungsmappen, Passbilder, Portokosten, Fahrten zu Gesprächen und Übernachtungen bei weiter Entfernung.
Darüber hinaus kommen Kosten in Betracht, die eine konkrete Einstellung erst ermöglichen — etwa Arbeitskleidung, ein erforderliches Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis oder in Einzelfällen der Führerschein, wenn er für die Stelle zwingend ist.
Weil der Katalog offen ist, lohnt das Nachfragen auch bei ungewöhnlichen Posten. Entscheidend ist die Begründung, warum die Ausgabe für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist.
Antrag vor Entstehen der Kosten
Wie bei den meisten Leistungen der Arbeitsförderung gilt: erst beantragen, dann ausgeben. Eine nachträgliche Erstattung bereits entstandener Kosten ist regelmäßig ausgeschlossen.
Praktisch bedeutet das, die Einladung zum Vorstellungsgespräch zum Anlass zu nehmen, unmittelbar Kontakt aufzunehmen — nicht erst nach der Rückkehr. Bei kurzfristigen Terminen ist eine formlose Vorabmeldung besser als gar keine.
Die Belege sind aufzubewahren. Bewilligt wird häufig gegen Nachweis, sodass Fahrkarten, Rechnungen und die Einladung selbst gebraucht werden.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Das Vermittlungsbudget deckt Kosten rund um die Arbeitsuche. Für Coaching, Bewerbungstraining oder private Vermittlung ist dagegen der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III das passende Instrument.
Geht es um eine Qualifizierung mit Abschluss, führt der Weg über den Bildungsgutschein. Das Vermittlungsbudget finanziert keine Lehrgänge, auch keine kurzen.
Die drei Instrumente schließen einander nicht aus. Eine typische Kombination ist ein Coaching über den AVGS, während Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen über das Vermittlungsbudget laufen.
Praxis-Beispiel
Für ein Vorstellungsgespräch in einer anderen Stadt entstehen Fahrt- und Übernachtungskosten. Auf vorherigen Antrag kommt eine Übernahme aus dem Vermittlungsbudget in Betracht.
Häufige Fragen zu Vermittlungsbudget
Werden Bewerbungskosten übernommen?
Sie kommen für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Betracht. Der Antrag muss vor Entstehen der Kosten gestellt werden; die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Gilt das auch für den Führerschein?
In Einzelfällen, wenn er für die angestrebte Beschäftigung zwingend erforderlich ist. Das ist eine Einzelfallentscheidung und keine Regelleistung.
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Rechtsstand und Quellen
Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion
Die Förderung ist eine Ermessensleistung: Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Über den Einzelfall entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Die Angaben zu Vermittlungsbudget dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
Verwendete Quellen
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