Neue Rechtslage seit 24. Juli 2026

20 Pflichtstunden gestrichen: Was für Immobilienmakler jetzt gilt

Immobilienmakler müssen nicht mehr 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen. Für Wohnimmobilienverwalter gilt die Pflicht dagegen weiter – und auch die Maklererlaubnis wurde nicht abgeschafft.

8 Minuten LesezeitVeröffentlicht am Kursweg RedaktionGeltendes Recht geprüft
Eine Immobilienmaklerin führt Interessenten durch eine Wohnung und erklärt das Objekt
Symbolbild: Für Immobilienmakler ist die gesetzliche Weiterbildungspflicht entfallen; für Wohnimmobilienverwalter besteht sie weiter.Kursweg Redaktion · Stand 19. September 2026
Kurzantwort
Geprüft: 19. September 2026

Müssen Immobilienmakler noch 20 Stunden Weiterbildung nachweisen?

Nein. Seit dem 24. Juli 2026 ist die gewerberechtliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und unmittelbar an der Maklertätigkeit mitwirkende Beschäftigte entfallen. Die §-34c-Erlaubnis bleibt erforderlich. Wohnimmobilienverwalter müssen weiterhin 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren.

  • Makler: seit 24. Juli 2026 keine gesetzliche 20-Stunden-Pflicht mehr.
  • Maklerbeschäftigte: für reine Maklertätigkeiten ebenfalls nicht mehr verpflichtet.
  • Wohnimmobilienverwalter: weiterhin 20 Stunden in drei Kalenderjahren.
  • §-34c-Erlaubnis: bleibt für die gewerbsmäßige Maklertätigkeit bestehen.

Wer muss sich seit Juli 2026 noch weiterbilden?

Entscheidend ist nicht allein die Firmenbezeichnung, sondern welche erlaubnispflichtige Tätigkeit eine Person tatsächlich ausübt.

TätigkeitWeiterbildungspflicht seit 24. Juli 2026Was gilt?
Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewONeinKeine gesetzlichen 20 Stunden in drei Kalenderjahren
Beschäftigte mit unmittelbarer MaklertätigkeitNeinDie frühere gewerberechtliche Pflicht ist entfallen
Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewOJaWeiterhin 20 Stunden in drei Kalenderjahren
Beschäftigte mit unmittelbarer VerwaltertätigkeitJaWeiterhin 20 Stunden in drei Kalenderjahren
Mischbetrieb Makler und VerwaltungJe nach TätigkeitVerwaltertätigkeit bleibt erfasst, reine Maklertätigkeit nicht

Was genau wurde abgeschafft?

Bis zum 23. Juli 2026 mussten gewerblich tätige Immobilienmakler und unmittelbar mitwirkende Beschäftigte 20 Zeitstunden Weiterbildung innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren. Die Makler- und Bauträgerverordnung regelte zulässige Lernformen, Inhalte, Qualität und Dokumentation.

Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau wurde der Kreis der in § 34c Absatz 2a GewO Verpflichteten auf Wohnimmobilienverwalter begrenzt. Für Maklertätigkeiten gibt es deshalb seit dem 24. Juli 2026 weder einen neuen Drei-Jahres-Zeitraum noch eine fortlaufende Stundenvorgabe nach dieser Vorschrift.

Makler: keine Stundenpflicht

Der frühere 20-Stunden-Nachweis ist für die Maklertätigkeit entfallen.

Verwalter: Pflicht bleibt

Für Wohnimmobilienverwaltung gelten weiterhin 20 Stunden in drei Jahren.

Erlaubnis bleibt nötig

Die Reform streicht keine gewerberechtliche Erlaubnis für Immobilienmakler.

Was trotz Abschaffung weiterhin gilt

Der Wegfall der Weiterbildungspflicht ist keine vollständige Deregulierung des Maklerberufs. Wer gewerbsmäßig Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder entsprechende Vertragsgelegenheiten nachweist, benötigt grundsätzlich weiterhin eine Erlaubnis nach § 34c GewO.

Bei der Erlaubnisprüfung spielen unter anderem Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse eine Rolle. Daneben gelten die übrigen gesetzlichen Pflichten des Maklergeschäfts weiter. Die Reform ersetzt die weggefallenen 20 Stunden auch nicht durch eine neue staatliche Maklerprüfung oder einen allgemeinen Sachkundenachweis.

Besonders wichtig für Mischbetriebe

Viele Immobilienunternehmen vermitteln Objekte und verwalten zugleich Wohnimmobilien. In solchen Betrieben lässt sich die neue Rechtslage nicht pauschal auf das gesamte Team übertragen. Die Weiterbildungspflicht knüpft an die Wohnimmobilienverwaltung an.

  • Nur Vermittlung und Nachweis: keine Weiterbildungspflicht mehr nach § 34c Absatz 2a GewO.
  • Unmittelbare Wohnimmobilienverwaltung: weiterhin 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
  • Beide Tätigkeiten: Die Verwaltertätigkeit hält die Person im weiterbildungspflichtigen Kreis.
  • Unklare Aufgabenverteilung: Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten sollten nachvollziehbar dokumentiert und mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Was sich bei Nachweisen für Verwalter geändert hat

Für Wohnimmobilienverwalter bleibt nicht nur der Stundenumfang bestehen. § 15b MaBV verlangt weiterhin, Nachweise und Unterlagen zu den absolvierten Maßnahmen zu sammeln. Daraus müssen insbesondere Teilnehmer, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung und Anbieter der Weiterbildung hervorgehen.

Neu ist die kürzere Vorhaltefrist: Die Unterlagen sind nach aktuellem Recht drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder digital vorzuhalten. Die frühere gesonderte Erklärung gegenüber der Behörde auf Anforderung wurde aus § 15b gestrichen. Das ändert nichts an der eigentlichen Weiterbildungspflicht.

Warum freiwillige Weiterbildung für Makler sinnvoll bleiben kann

„Nicht mehr vorgeschrieben“ bedeutet nicht „fachlich überflüssig“. Immobiliengeschäfte berühren hohe Vermögenswerte, Vertragsrecht und laufend veränderte Marktbedingungen. Wer Kunden beraten und Haftungsrisiken begrenzen will, braucht weiterhin aktuelles Fachwissen.

Für einen freiwilligen Weiterbildungsplan kommen zum Beispiel infrage:

  • Maklervertragsrecht und aktuelle Rechtsprechung,
  • Geldwäscheprävention und interne Abläufe,
  • Immobilienbewertung und Marktanalyse,
  • Energieanforderungen und Angaben in Immobilienanzeigen,
  • Wettbewerbsrecht, Datenschutz und digitale Vermarktung.

Was die Änderung für Quereinsteiger bedeutet

Die Reform schafft keine neue Abkürzung zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Die Tätigkeit als Immobilienmakler und der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sind nicht dasselbe. Eine IHK-Umschulung vermittelt ein breiteres kaufmännisches Berufsbild, das auch Verwaltung, Finanzierung und Bestandsmanagement umfasst.

Wer einen anerkannten Berufsabschluss für die Immobilienwirtschaft sucht, findet im Ratgeber zur Umschulung Immobilienkaufmann/-frau Ablauf, Inhalte und Fördermöglichkeiten. Der Wegfall der Makler-Pflichtstunden ändert an dieser Ausbildung nichts.

Fazit: Weniger Nachweis, aber keine Abschaffung beruflicher Standards

Für reine Maklertätigkeiten ist die Lage eindeutig: Seit dem 24. Juli 2026 sind die 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren keine gesetzliche Pflicht mehr. Unternehmen sollten daraus jedoch keine pauschale Regel für alle Immobilienaufgaben ableiten. Wohnimmobilienverwalter bleiben verpflichtet, Mischbetriebe müssen nach Tätigkeit unterscheiden, und die Erlaubnis nach § 34c GewO besteht weiter.

Häufige Fragen

Ist die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler abgeschafft?

Ja. Seit dem 24. Juli 2026 besteht für Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO keine gewerberechtliche Pflicht mehr, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Weiterbildungsstunden zu absolvieren.

Gilt der Wegfall auch für angestellte Maklerinnen und Makler?

Die frühere Pflicht erfasste auch Beschäftigte, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Maklertätigkeit mitwirkten. Da die Maklertätigkeit nicht mehr von § 34c Absatz 2a GewO erfasst wird, entfällt diese gewerberechtliche Weiterbildungspflicht auch für diese Beschäftigten.

Brauchen Immobilienmakler weiterhin eine Erlaubnis nach § 34c GewO?

Ja. Abgeschafft wurde die regelmäßige Weiterbildungspflicht, nicht die Erlaubnispflicht. Wer gewerbsmäßig Grundstücke, Räume oder entsprechende Vertragsgelegenheiten vermittelt oder nachweist, benötigt grundsätzlich weiterhin die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Gilt die Abschaffung auch für Wohnimmobilienverwalter?

Nein. Wohnimmobilienverwalter und unmittelbar bei der Verwaltung mitwirkende Beschäftigte müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren. Das steht heute ausdrücklich in § 34c Absatz 2a GewO.

Was gilt für Unternehmen, die Makler und Verwalter zugleich sind?

In Mischbetrieben muss nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unterschieden werden. Für reine Maklertätigkeiten besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr. Wer unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Wohnimmobilienverwaltung mitwirkt, bleibt dagegen weiterbildungspflichtig.

Sind freiwillige Makler-Weiterbildungen jetzt wertlos?

Nein. Sie sind nur kein gesetzlich vorgeschriebener 20-Stunden-Nachweis mehr. Aktuelles Wissen zu Maklerrecht, Geldwäscheprävention, Wertermittlung, Energieanforderungen oder Vertragsgestaltung kann weiterhin fachlich und gegenüber Kunden relevant sein.

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