Qualifizierungschancengesetz
Gesetzespaket, das die Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte ausgeweitet hat — heute geregelt in § 82 SGB III.
Was bedeutet Qualifizierungschancengesetz?
Gesetzespaket, das die Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte ausgeweitet hat — heute geregelt in § 82 SGB III.
Qualifizierungschancengesetz – Ausführliche Erklärung
Das Qualifizierungschancengesetz steht für die Ausweitung der Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte. Die heutigen Förderbedingungen ergeben sich aus § 82 SGB III und den seitdem erfolgten Änderungen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Lehrgangskosten ganz oder teilweise übernommen werden; daneben sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten möglich. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden dauern, über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassung hinausgehen und von einem zugelassenen Träger als zugelassene Maßnahme durchgeführt werden. Beschäftigte sollten Kurs, Freistellung und Antrag mit dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit abstimmen. Unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 kann der Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag für mehrere Beschäftigte stellen.
Antrag und Arbeitgeber gemeinsam abstimmen
Die Förderung betrifft Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis. Eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist nötig, weil Unterrichtszeiten, Freistellung, Arbeitsentgelt und eine mögliche Beteiligung an den Lehrgangskosten zusammenpassen müssen.
§ 82 Abs. 5 erlaubt einen Arbeitgeberantrag für mehrere Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf, wenn die Beschäftigten oder die Betriebsvertretung einverstanden sind. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass Beschäftigte grundsätzlich von einer Antragstellung ausgeschlossen sind.
Klären Sie den passenden Antragsweg mit der Agentur für Arbeit, bevor Sie einen Kurs verbindlich buchen. Der Arbeitgeber-Service kann die betriebliche Förderung und die benötigten Unterlagen einordnen.
Welche Maßnahmen in Frage kommen
Gefördert werden Weiterbildungen, die über eine rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Einweisung in eine neue betriebliche Software erfüllt das nicht; eine Qualifizierung, die auch außerhalb des aktuellen Arbeitsplatzes verwertbar ist, dagegen schon.
Hinzu kommen formale Anforderungen: Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern; Träger und konkrete Maßnahme müssen zugelassen sein. Weitere Bedingungen betreffen unter anderem den Zeitpunkt des Berufsabschlusses und frühere Förderung. Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtschulungen des Arbeitgebers sind ausgeschlossen.
Die Fördersätze sind nach Betriebsgröße gestaffelt, wobei kleine Unternehmen am stärksten entlastet werden. Da die Staffelung seit Einführung mehrfach geändert wurde, sollten Betriebe die aktuellen Quoten immer direkt erfragen.
Praxis-Beispiel
Ein mittelständisches Unternehmen möchte eine Mitarbeiterin im Bereich Datenanalyse qualifizieren. Der Arbeitgeber beantragt die Förderung nach § 82 SGB III bei der Agentur für Arbeit; bei Bewilligung werden anteilig Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt bezuschusst.
Häufige Fragen zu Qualifizierungschancengesetz
Was wird nach § 82 SGB III gefördert?
Anteilig die Lehrgangskosten sowie ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung. Die Quoten sind nach Betriebsgröße gestaffelt; kleine Unternehmen erhalten die höchsten Anteile.
Gilt die Förderung nur für Arbeitslose?
Nein. § 82 SGB III richtet sich an Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Beschäftigte und Arbeitgeber sollten Antrag und Freistellung gemeinsam klären; unter den Voraussetzungen von Absatz 5 kann der Arbeitgeber einen Sammelantrag stellen.
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Rechtsstand und Quellen
Zuletzt geprüft am 07. Oktober 2026 · Kursweg-Redaktion
Die Fördersätze nach § 82 SGB III wurden seit 2019 mehrfach geändert. Verbindlich sind die Auskunft des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit und die geltende Gesetzesfassung.
Die Angaben zu Qualifizierungschancengesetz dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
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