Qualifizierungschancengesetz
Gesetzespaket, das die Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte ausgeweitet hat — heute geregelt in § 82 SGB III.
Was ist Qualifizierungschancengesetz?
Gesetzespaket, das die Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte ausgeweitet hat — heute geregelt in § 82 SGB III.
- Staatlich gefördertes Konzept im deutschen Weiterbildungsbereich (Qualifizierungschancengesetz).
- Rechtskonform eingeordnet für SGB II und SGB III Antragssteller.
- Geprüfte Definition durch die Kursweg Fachredaktion (Rechtsstand: 2026-07-29).
Qualifizierungschancengesetz – Ausführliche Erklärung
Das Qualifizierungschancengesetz trat 2019 in Kraft und öffnete die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte, unabhängig von Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation. Die Regelungen finden sich heute in § 82 SGB III und wurden seither mehrfach angepasst. Gefördert werden können Lehrgangskosten sowie ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung; die Fördersätze sind nach Betriebsgröße gestaffelt, wobei kleine Unternehmen die höchsten Quoten erhalten. Die Maßnahme muss über eine Mindestdauer verfügen, Fertigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen, und von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden. Antragsteller ist der Arbeitgeber, nicht die beschäftigte Person.
Der Arbeitgeber stellt den Antrag — was das für Beschäftigte bedeutet
Die Förderung nach § 82 SGB III setzt beim Betrieb an. Beschäftigte können sie nicht selbst beantragen, auch wenn sie die eigentlich Begünstigten sind. Wer Interesse an einer geförderten Weiterbildung hat, muss den Arbeitgeber überzeugen — das ist die eigentliche Hürde des Instruments.
Hilfreich ist, die betriebliche Perspektive einzunehmen: Der Arbeitgeber trägt einen Teil der Kosten und verliert Arbeitszeit, erhält dafür aber eine Fachkraft mit aktuellen Kompetenzen und einen Zuschuss zum fortgezahlten Entgelt. Wer die Weiterbildung an einem konkreten betrieblichen Bedarf festmacht, argumentiert erfolgreicher als mit dem eigenen Entwicklungswunsch.
Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit berät Betriebe hierzu direkt. Ein Hinweis darauf nimmt der Personalabteilung Recherchearbeit ab und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache überhaupt geprüft wird.
Welche Maßnahmen in Frage kommen
Gefördert werden Weiterbildungen, die über eine rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Einweisung in eine neue betriebliche Software erfüllt das nicht; eine Qualifizierung, die auch außerhalb des aktuellen Arbeitsplatzes verwertbar ist, dagegen schon.
Hinzu kommen formale Anforderungen: eine Mindestdauer der Maßnahme sowie die Durchführung durch einen zugelassenen Träger mit zugelassener Maßnahme. Die Zulassungsfrage ist damit dieselbe wie beim Bildungsgutschein.
Die Fördersätze sind nach Betriebsgröße gestaffelt, wobei kleine Unternehmen am stärksten entlastet werden. Da die Staffelung seit Einführung mehrfach geändert wurde, sollten Betriebe die aktuellen Quoten immer direkt erfragen.
Praxis-Beispiel
Ein mittelständisches Unternehmen möchte eine Mitarbeiterin im Bereich Datenanalyse qualifizieren. Der Arbeitgeber beantragt die Förderung nach § 82 SGB III bei der Agentur für Arbeit; bei Bewilligung werden anteilig Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt bezuschusst.
Häufige Fragen zu Qualifizierungschancengesetz
Was wird nach § 82 SGB III gefördert?
Anteilig die Lehrgangskosten sowie ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung. Die Quoten sind nach Betriebsgröße gestaffelt; kleine Unternehmen erhalten die höchsten Anteile.
Gilt die Förderung nur für Arbeitslose?
Nein. § 82 SGB III richtet sich ausdrücklich an Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Den Antrag stellt allerdings der Arbeitgeber.
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Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion
Die Fördersätze nach § 82 SGB III wurden seit 2019 mehrfach geändert. Verbindlich sind die Auskunft des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit und die geltende Gesetzesfassung.
Die Angaben zu Qualifizierungschancengesetz dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
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