Transfermaßnahme
Förderung nach § 110 SGB III für Qualifizierung und Vermittlung bei Betriebsänderungen — noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.
Was bedeutet Transfermaßnahme?
Förderung nach § 110 SGB III für Qualifizierung und Vermittlung bei Betriebsänderungen — noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.
Transfermaßnahme – Ausführliche Erklärung
Transfermaßnahmen setzen früher an als die Transfergesellschaft: Sie beginnen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, und sollen den Übergang in eine neue Beschäftigung vorbereiten. Gefördert werden Profiling, Bewerbungstraining, Qualifizierungen und Vermittlungsaktivitäten. Voraussetzung ist eine Betriebsänderung mit erheblichen Personalauswirkungen; der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten. Anders als beim Transferkurzarbeitergeld ist kein Wechsel in eine eigenständige Einheit erforderlich — das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Für Beschäftigte ist das ein wesentlicher Unterschied: Sie können sich orientieren und qualifizieren, ohne ihre arbeitsrechtliche Position aufzugeben.
Der zeitliche Vorteil
Weil Transfermaßnahmen im bestehenden Arbeitsverhältnis stattfinden, beginnt die Orientierung, bevor der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt. Das ist der Unterschied zwischen vorbereitet und überrascht.
Wer diese Phase nutzt, geht mit aktualisierten Unterlagen, einer geklärten Zielrichtung und gegebenenfalls einem frischen Zertifikat in die Bewerbungsphase — statt erst danach damit zu beginnen.
Die Beteiligung ist freiwillig. Wer ablehnt, verliert dadurch keine Ansprüche, verschenkt aber eine Phase, die sich später nicht wiederherstellen lässt.
Abgrenzung zur Transfergesellschaft
Transfermaßnahmen nach § 110 lassen das Arbeitsverhältnis unberührt. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft nach § 111 beendet es dagegen und ersetzt es durch ein befristetes Verhältnis.
In der Praxis werden beide oft nacheinander eingesetzt: zunächst Transfermaßnahmen im laufenden Betrieb, danach für diejenigen ohne Anschluss der Wechsel in die Transfergesellschaft.
Für die eigene Entscheidung ist wichtig, diese Reihenfolge zu kennen. Wer die erste Phase intensiv nutzt, braucht die zweite im günstigen Fall gar nicht.
Was sich konkret fördern lässt
Am Anfang steht regelmäßig ein Profiling: eine strukturierte Bestandsaufnahme von Qualifikation, Erfahrung und realistischen Zielrichtungen. Sie ist die Grundlage für alles Weitere und sollte nicht als Formalie abgetan werden.
Darauf bauen Bewerbungstraining, Coaching und gezielte Qualifizierungen auf. Der Umfang hängt davon ab, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung vereinbart wurde — hier lohnt es, den Sozialplan genau zu lesen.
Weil die Maßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis stattfinden, ist die Abstimmung mit dem Arbeitsalltag nötig. Freistellungen für Kurstage sind Teil der Vereinbarung und sollten schriftlich geregelt sein.
Praxis-Beispiel
Nach Ankündigung eines Stellenabbaus vereinbaren Betriebsrat und Arbeitgeber Transfermaßnahmen. Betroffene erhalten noch während der Beschäftigung Profiling und gezielte Qualifizierung.
Häufige Fragen zu Transfermaßnahme
Muss ich an Transfermaßnahmen teilnehmen?
Die Teilnahme ist freiwillig. Sie hat den Vorteil, dass Orientierung und Qualifizierung beginnen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Was unterscheidet Transfermaßnahme und Transfergesellschaft?
Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III finden im bestehenden Arbeitsverhältnis statt. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft nach § 111 beendet das bisherige Arbeitsverhältnis.
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Rechtsstand und Quellen
Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026 · Kursweg-Redaktion
Ob und in welchem Umfang gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Ausgestaltung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung verhandelt.
Die Angaben zu Transfermaßnahme dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.
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