Kabinettsbeschluss · erste Erhöhung geplant ab Sommersemester 2027

440 Euro fürs Wohnen: Was die BAföG-Reform 2027 bringen soll

60 Euro mehr für auswärts wohnende Studierende, später ein höherer Grundbedarf und ein einheitlicher digitaler Antrag: Die Bundesregierung hat eine Reform auf den Weg gebracht. Noch gelten aber die bisherigen Beträge.

9 Minuten LesezeitVeröffentlicht am Kursweg RedaktionKabinettsplan und geltendes Recht getrennt
Eine Studentin prüft Unterlagen zu Studienfinanzierung und Wohnkosten am Schreibtisch
Symbolbild: Die geplante BAföG-Reform soll Wohnkostenpauschale und Grundbedarf schrittweise erhöhen; noch gelten die bisherigen Beträge.Kursweg Redaktion · Stand 19. September 2026
Kurzantwort
Geprüft: 19. September 2026

Was soll die BAföG-Reform 2027 ändern?

Die Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende soll ab Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro steigen. Der Grundbedarf soll ab Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro und im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro angehoben werden. Die Reform ist vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht geltendes Recht.

  • Wohnkostenpauschale: geplant 440 statt 380 Euro ab Sommersemester 2027.
  • Grundbedarf: geplant 503 statt 475 Euro ab Wintersemester 2027/28.
  • Nächste Stufe: bis zu 563 Euro Grundbedarf ab Sommersemester 2029.
  • Anträge sollen künftig vollständig und bundesweit einheitlich digital laufen.

Die BAföG-Reform auf einen Blick

Die Änderungen sollen nicht gleichzeitig starten. Wer für 2027 oder 2028 plant, muss deshalb genau auf Semester und Förderbestandteil achten.

BAföG-BausteinGilt aktuellGeplanter Zeitpunkt
Wohnkostenpauschale bei eigener Unterkunft380 € monatlich440 € ab Sommersemester 2027
Grundbedarf für Studierende475 € monatlich503 € ab Wintersemester 2027/28
Weitere Stufe beim Grundbedarf–Bis zu 563 € ab Sommersemester 2029
FreibeträgeFeste gesetzliche WerteAb Schuljahr bzw. Wintersemester 2028 jährlich +1,5 % geplant
Kranken- und PflegeversicherungszuschlägeAktuelle gesetzliche ZuschlägeAnpassung an gestiegene Versicherungskosten geplant

Wie viel könnte das für auswärts wohnende Studierende ergeben?

Addiert man nur Grundbedarf und Wohnkostenpauschale, steigt diese Teilsumme nach dem Kabinettsplan in mehreren Stufen. Die Rechnung zeigt die Größenordnung, nicht den individuellen Auszahlungsbetrag.

ZeitpunktGrundbedarf + WohnenVeränderung zu heute
Heute475 € + 380 € = 855 €Ausgangswert
Geplant ab Sommersemester 2027475 € + 440 € = 915 €+60 € monatlich
Geplant ab Wintersemester 2027/28503 € + 440 € = 943 €+88 € monatlich
Geplant ab Sommersemester 2029Bis zu 563 € + 440 € = 1.003 €Bis zu +148 € monatlich

Die 943 beziehungsweise 1.003 Euro sind keine neue pauschale Höchstförderung für alle. Sie bilden nur zwei Bedarfskomponenten für Studierende ab, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge können hinzukommen. Anzurechnendes eigenes Einkommen, Vermögen oder Elterneinkommen kann den Auszahlungsbetrag dagegen mindern.

60 € mehr fürs Wohnen

Die Pauschale soll zuerst steigen – unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Miete ist.

Grundbedarf in zwei Stufen

503 Euro sind für 2027/28, bis zu 563 Euro für Sommer 2029 vorgesehen.

Ein digitaler Weg

BAföG Digital soll zum einheitlichen, vollständig digitalen Antragsportal werden.

Was bei der Wohnkostenpauschale oft missverstanden wird

Die geplanten 440 Euro sind keine Mietkostenerstattung. Beim BAföG wird nicht jede einzelne Warmmiete übernommen. Stattdessen erhöht eine gesetzlich festgelegte Pauschale den Bedarf, wenn Studierende nicht bei ihren Eltern wohnen. Ob das Zimmer 350 oder 700 Euro kostet, ändert die Pauschale nicht automatisch.

Umgekehrt bedeutet die Zahl auch nicht, dass 440 Euro sicher ausgezahlt werden. Erst wird der gesamte BAföG-Bedarf ermittelt; anschließend werden die jeweils anrechenbaren Einkommen und Vermögenswerte berücksichtigt.

Was neben höheren Sätzen einfacher werden soll

Die Bundesregierung verbindet die Leistungsverbesserungen mit einem Umbau des Verfahrens. Anträge sollen künftig bundesweit einheitlich und vollständig über BAföG Digital abgewickelt werden. Das Portal soll Anträge auf Vollständigkeit prüfen sowie mit Vorauswahlen und Hilfstexten unterstützen.

Außerdem sieht der Kabinettsbeschluss vor, Regelungen wie den Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester sowie bestimmte Ausnahmen bei der Altersgrenze zu streichen. Wie diese Änderungen im endgültigen Gesetz ausgestaltet werden, entscheidet das weitere Verfahren.

BAföG und Aufstiegs-BAföG sind zwei verschiedene Förderungen

Trotz des ähnlichen Namens geht es um unterschiedliche Gesetze. Das BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz richtet sich vor allem an Studierende sowie bestimmte Schülerinnen, Schüler und Auszubildende. Das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG unterstützt berufliche Aufstiegsfortbildungen – etwa zum Meister, Fachwirt oder Erzieher.

Auch beim Aufstiegs-BAföG ist eine Reform geplant, dort geht es jedoch unter anderem um höhere Fördergrenzen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einen größeren Darlehenserlass. Die Details stehen in unserem Überblick zur geplanten Aufstiegs-BAföG-Reform 2027.

Was Antragstellende jetzt tun können

  1. Nicht auf geplante Beträge warten: Wer aktuell förderberechtigt sein könnte, sollte den Antrag nach heutiger Rechtslage prüfen und Fristen beachten.
  2. Semester sauber zuordnen: Wohnpauschale und Grundbedarf sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten steigen.
  3. Bewilligungsbescheid prüfen: Entscheidend sind der konkrete Bewilligungszeitraum und die dann geltende Gesetzesfassung.
  4. Änderungen melden: Einkommen, Vermögen, Wohnsituation oder Versicherungsstatus können die Berechnung beeinflussen.
  5. Offizielle Kanäle nutzen: Antrag und Nachweise können schon heute je nach Bundesland über BAföG Digital eingereicht werden.

Fazit: Spürbare Erhöhung geplant – in mehreren Etappen

Die erste sichtbare Entlastung soll im Sommersemester 2027 über die höhere Wohnkostenpauschale kommen. Der Grundbedarf folgt nach dem Kabinettsplan ab Wintersemester 2027/28 und noch einmal 2029. Für die persönliche Planung ist die Trennung entscheidend: 440, 503 und 563 Euro bezeichnen verschiedene Komponenten und Zeitpunkte – und noch keine heute geltenden Ansprüche.

Häufige Fragen

Ist die BAföG-Reform 2027 schon Gesetz?

Nein. Das Bundeskabinett hat die Reform am 12. August 2026 beschlossen und damit auf den Weg gebracht. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Bedarfssätze; im weiteren Verfahren können sich Details ändern.

Wann soll die Wohnkostenpauschale auf 440 Euro steigen?

Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro monatlich steigen. Das wären 60 Euro mehr pro Monat.

Wann soll der BAföG-Grundbedarf steigen?

Für Studierende soll der Grundbedarf ab dem Wintersemester 2027/28 von derzeit 475 auf 503 Euro steigen. Für das Sommersemester 2029 ist eine weitere Erhöhung auf bis zu 563 Euro geplant.

Bekommen dann alle Studierenden 943 Euro BAföG?

Nein. 943 Euro sind lediglich die geplante Summe aus 503 Euro Grundbedarf und 440 Euro Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende. Der tatsächliche Förderbetrag hängt unter anderem von Einkommen, Vermögen, Elterneinkommen, Wohnsituation und möglichen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlägen ab.

Ersetzt die Wohnkostenpauschale die tatsächliche Miete?

Nein. Die Pauschale ist ein fester Bestandteil des BAföG-Bedarfs und keine Erstattung der nachgewiesenen Warmmiete. Wer mehr Miete zahlt, erhält dadurch nicht automatisch einen entsprechend höheren BAföG-Betrag.

Ist BAföG dasselbe wie Aufstiegs-BAföG?

Nein. Das hier behandelte BAföG unterstützt vor allem schulische Ausbildung und Studium. Das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG fördert berufliche Fortbildungen wie Meister, Fachwirt oder Erzieher. Für das Aufstiegs-BAföG ist eine eigene Reform mit anderen Beträgen geplant.

Primärquellen und Rechtsstand

Redaktionell geprüft am 19. September 2026. Die geplanten Beträge und Zeitpunkte folgen dem Kabinettsbeschluss; die heutigen Werte dem geltenden § 13 BAföG. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Förder- oder Rechtsberatung.

Passende Themen & nächste Schritte