Kurz gesagt: Während einer Umschulung bekommst du kein Gehalt, sondern Geld vom Leistungsträger. Wer vorher Arbeitslosengeld I hatte, bekommt es weiter: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Wer Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) bezieht, bekommt weiterhin 563 € Regelbedarf plus Miete und Heizung. Wer aus gesundheitlichen Gründen über die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit umschult, bekommt Übergangsgeld: 68 % der Berechnungsgrundlage, mit Kind 75 % (§ 66 SGB IX). Fördern die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss (§ 81 SGB III), kommen 150 € Weiterbildungsgeld im Monat, 1.000 € nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € nach der Abschlussprüfung dazu (§ 87a SGB III); bei einer Umschulung über die Rentenversicherung gibt es diese Beträge nicht. Nur bei einer betrieblichen Umschulung zahlt der Betrieb eine Vergütung; ihre Höhe regeln Umschulungsvertrag oder Tarif, eine gesetzliche Mindestvergütung wie für Auszubildende gibt es dafür nicht. Nebenbei arbeiten ist erlaubt, beim Arbeitslosengeld bleiben aber nur 165 € im Monat anrechnungsfrei.
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Warum es bei den meisten Umschulungen kein Gehalt gibt
Eine Umschulung ist rechtlich eine berufliche Weiterbildung, kein Arbeitsverhältnis. Bei einer schulischen oder außerbetrieblichen Umschulung sitzt du beim Bildungsträger, nicht in einem Betrieb, und niemand zahlt dir einen Lohn. Dein Lebensunterhalt kommt in dieser Zeit von dem Träger, der die Umschulung bewilligt hat: der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Deutschen Rentenversicherung. Welche der drei Leistungen du bekommst, hängt allein davon ab, wo du vor der Umschulung standest. Die Ausnahme ist die betriebliche Umschulung: Hier schließt du einen Umschulungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb und bekommst eine Ausbildungsvergütung.
Fall 1: Arbeitslosengeld I läuft weiter
Wer vor der Umschulung Arbeitslosengeld I bezogen hat und einen Bildungsgutschein bekommt, erhält das Arbeitslosengeld während der gesamten Umschulung weiter. Die Höhe ändert sich nicht: 60 % des Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 % (§ 149 SGB III). Das Leistungsentgelt ist nicht dein tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes Netto: Vom Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate zieht die Agentur eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag ab. Den exakten Betrag liefert nur dein Bescheid oder der Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Rechenbeispiel: Liegt das Leistungsentgelt bei 2.000 € im Monat, sind das 1.200 € Arbeitslosengeld ohne Kind und 1.340 € mit Kind. Dazu kommen 150 € Weiterbildungsgeld, also 1.350 € beziehungsweise 1.490 € im Monat. Die Prämien von 1.000 € und 1.500 € werden einmalig nach den Prüfungen ausgezahlt.
Der Anspruch verbraucht sich nur halb so schnell
Zwei Tage Umschulung mindern die Anspruchsdauer um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Wer mit 12 Monaten Restanspruch in eine zweijährige Umschulung startet, bekommt während der gesamten 24 Monate Geld und verbraucht dabei rechnerisch 12 Monate; ein Restanspruch von drei Monaten bleibt in jedem Fall geschützt (§ 148 Abs. 2 SGB III). Reicht der Anspruch nicht bis zum Ende, springt bei Bedürftigkeit das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ein.
Fall 2: Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) plus Weiterbildungsgeld
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Wer es bezieht und vom Jobcenter eine Umschulung gefördert bekommt, erhält es während der Umschulung weiter. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 € im Monat; für 2026 gab es keine Erhöhung, weil die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch unter dem Vorjahreswert lag und der Besitzschutz greift. Dazu übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat kommt bei einer geförderten Umschulung obendrauf und wird nicht als Einkommen angerechnet; dasselbe gilt für die Prämien.
Neu ist der Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II): Das Jobcenter prüft zuerst, ob du direkt in Arbeit vermittelt werden kannst, und fördert eine Umschulung, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Wie du das im Gespräch begründest, steht im Ratgeber Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang.
Rechenbeispiel: 563 € Regelbedarf plus 550 € angemessene Miete und Heizung plus 150 € Weiterbildungsgeld ergeben 1.263 € im Monat. Die Wohnkosten sind hier eine Annahme; maßgeblich ist dein Bescheid. Mit Partner oder Kindern ändern sich Regelbedarfsstufen und Bedarfe.
Fall 3: Übergangsgeld bei Umschulung aus gesundheitlichen Gründen
Kannst du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Umschulung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn du 15 Jahre Wartezeit erfüllst; sonst die Agentur für Arbeit (§ 119 SGB III). Statt Arbeitslosengeld gibt es dann Übergangsgeld. Die Berechnungsgrundlage sind 80 % deines letzten regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber dein Nettoentgelt (§ 67 SGB IX). Davon werden 68 % gezahlt, mit einem Kind oder einem Partner, der wegen Pflege nicht arbeiten kann, 75 % (§ 66 SGB IX). Mehr zu dieser Konstellation im Ratgeber Umschulung aus gesundheitlichen Gründen.
Rechenbeispiel: Letztes Gehalt 3.000 € brutto, 2.100 € netto. 80 % von 3.000 € sind 2.400 €, das ist mehr als das Netto, also gilt die Deckelung auf 2.100 €. 68 % davon sind 1.428 € im Monat, 75 % sind 1.575 €. Wer vor der Reha schon länger ohne Entgelt war, wird nach einem fiktiven Entgelt eingestuft (§ 68 SGB IX); das kann deutlich weniger sein.
Fall 4: Betriebliche Umschulung mit Ausbildungsvergütung
Bei einer betrieblichen Umschulung lernst du im Betrieb und besuchst die Berufsschule, wie ein Auszubildender. Der Betrieb zahlt eine Vergütung, deren Höhe im Umschulungsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag steht. Eine gesetzliche Untergrenze gibt es dafür nicht: Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt für Auszubildende in einer Berufsausbildung, nicht für Umschulungsverträge. Als Orientierungswert taugt sie trotzdem; für Ausbildungsbeginn 2026 liegt sie bei 724 € im ersten, 854 € im zweiten und 977 € im dritten Jahr brutto. Weil eine Umschulung meist um ein Drittel verkürzt ist, orientieren sich manche Betriebe am Satz eines späteren Ausbildungsjahres; verbindlich ist allein dein Vertrag, also verhandle die Vergütung vor der Unterschrift. Fördern Agentur für Arbeit oder Jobcenter die betriebliche Umschulung nach § 81 SGB III, gibt es auch hier die Prämien nach § 87a SGB III; ob zusätzlich Weiterbildungsgeld fließt, klärst du vor Vertragsschluss mit der Agentur oder dem Jobcenter.
Weiterbildungsgeld und Prämien: die 150 € und die 2.500 €
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III: 150 € im Monat für Arbeitslose und für Beziehende von Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld), deren Weiterbildung die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter nach § 81 SGB III fördert (beim Grundsicherungsgeld auch nach § 82) und die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Genau das ist eine Umschulung; eine Anpassungsweiterbildung ohne Berufsabschluss reicht nicht. Nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung gibt es 1.000 € Prämie, nach der Abschlussprüfung 1.500 €. Beide Beträge sind steuerfrei und werden weder auf Arbeitslosengeld noch auf Grundsicherungsgeld angerechnet. Trägt die Rentenversicherung die Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist das keine Förderung nach § 81 SGB III: Weiterbildungsgeld und Prämien gibt es dann nicht. Ist die Agentur für Arbeit dein Reha-Träger, frag dort nach, ob § 87a SGB III in deinem Fall greift.
Nebenbei arbeiten: die Zuverdienst-Grenzen
Ein Nebenjob während der Umschulung ist erlaubt, wird aber angerechnet. Beim Arbeitslosengeld I bleiben 165 € Nettoverdienst im Monat frei; alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 SGB III). Wer den Nebenjob schon mindestens 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit hatte, darf bis zur damaligen Durchschnittshöhe weiterverdienen. Außerdem muss die Tätigkeit unter 15 Wochenstunden bleiben (§ 138 Abs. 3 SGB III), sonst giltst du nicht mehr als arbeitslos. Beim Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) gilt § 11b SGB II: 100 € sind frei, vom Verdienst zwischen 100 und 520 € bleiben 20 %, zwischen 520 und 1.000 € 30 %, zwischen 1.000 und 1.200 € 10 % (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €). Beim Übergangsgeld wird Einkommen nach den Regeln des SGB IX angerechnet; die genauen Freibeträge nennt dir der Reha-Träger.
Rechenbeispiel Minijob mit 603 € (Verdienstgrenze 2026): Beim Arbeitslosengeld werden 603 € minus 165 € = 438 € angerechnet, das Arbeitslosengeld sinkt also um 438 €. Beim Grundsicherungsgeld bleiben 100 € + 20 % von 420 € (84 €) + 30 % von 83 € (24,90 €) = 208,90 € frei; 394,10 € werden angerechnet. Ein Minijob lohnt sich während der Umschulung finanziell also nur begrenzt, und die Zeit fehlt beim Lernen.
Alle vier Fälle im Vergleich
Fall 1: Arbeitslosengeld I, ohne Kind
Fall 1b: Arbeitslosengeld I, mit Kind
Fall 2: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), alleinstehend
Fall 3: Übergangsgeld (Reha), ohne Kind
Fall 4: Betriebliche Umschulung
Was die Beispiele nicht zeigen
Die Ausgangswerte (Leistungsentgelt, Brutto, Netto, Miete) sind Annahmen. Rechne dein Arbeitslosengeld nicht aus deinem echten Netto, sondern aus dem pauschalierten Leistungsentgelt der Agentur. Alle genannten Leistungen außer der Vergütung bei einer betrieblichen Umschulung sind Ermessens- oder bedarfsabhängige Leistungen: Ob die Umschulung gefördert wird, entscheidet die zuständige Stelle nach den Voraussetzungen für den Bildungsgutschein.
Was zusätzlich übernommen wird
Der Bildungsgutschein deckt neben den Lehrgangskosten auch Fahrtkosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel ab; bei auswärtiger Unterbringung Unterkunft und Verpflegung, und für aufsichtsbedürftige Kinder Kinderbetreuungskosten (§§ 83 bis 87 SGB III). Diese Beträge fließen nicht auf dein Konto als Einkommen, sondern ersetzen Ausgaben, die du sonst hättest. Ein bestehender Kindergeldanspruch läuft während der Umschulung eines Elternteils weiter. Kinderzuschlag gibt es nicht zusätzlich zum Grundsicherungsgeld; er wird von der Familienkasse nach Einkommen und Bedarf geprüft.
Was du nach der Umschulung verdienst
Die Umschulungszeit ist finanziell eine Durststrecke; ob sie sich lohnt, entscheidet das Gehalt danach. Die Berufsprofile auf Kursweg nennen belegte Einstiegsgehälter, zum Beispiel:
- Umschulung Pflegefachmann / Pflegefachfrau: ca. 3.300–3.600 € brutto Einstieg
- Umschulung Fachinformatiker/in Anwendungsentwicklung: ca. 3.200–4.000 € brutto Einstieg
- Umschulung Fachinformatiker/in Systemintegration: ca. 3.000–3.700 € brutto Einstieg
- Umschulung Elektroniker/in Betriebstechnik: ca. 3.100–3.500 € brutto Einstieg
- Umschulung Mechatroniker/in: ca. 2.950–3.600 € brutto Einstieg
- Umschulung Anlagenmechaniker/in SHK: ca. 2.800–3.200 € brutto Einstieg
- Umschulung Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen: ca. 2.700–3.200 € brutto Einstieg
- Umschulung Medizinische/r Fachangestellte/r: ca. 2.400–2.800 € brutto Einstieg
Alle Berufe mit Dauer, Förderung und Gehalt findest du in der Umschulungs-Übersicht; eine Einordnung, wann sich der Schritt rechnet, im Ratgeber Lohnt sich eine Umschulung?.
Welche Förderung passt zu meiner Situation?
3 Fragen für eine erste Orientierung. Über eine Förderung entscheidet die zuständige Stelle.