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Gehalt während der Umschulung: So viel Geld bekommst du 2026

Ein Gehalt zahlt nur der Betrieb bei einer betrieblichen Umschulung. Bei allen anderen Umschulungen läuft die bisherige Leistung weiter: Arbeitslosengeld I (60 oder 67 %), Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) mit 563 € plus Wohnkosten oder Übergangsgeld (68 oder 75 %). Fördern Agentur für Arbeit oder Jobcenter die Umschulung, kommen 150 € Weiterbildungsgeld im Monat und bis zu 2.500 € Prämien dazu.

11 Min Lesezeit
Aktualisiert am 05.10.2026
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Kurz gesagt: Während einer Umschulung bekommst du kein Gehalt, sondern Geld vom Leistungsträger. Wer vorher Arbeitslosengeld I hatte, bekommt es weiter: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Wer Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) bezieht, bekommt weiterhin 563 € Regelbedarf plus Miete und Heizung. Wer aus gesundheitlichen Gründen über die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit umschult, bekommt Übergangsgeld: 68 % der Berechnungsgrundlage, mit Kind 75 % (§ 66 SGB IX). Fördern die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss (§ 81 SGB III), kommen 150 € Weiterbildungsgeld im Monat, 1.000 € nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € nach der Abschlussprüfung dazu (§ 87a SGB III); bei einer Umschulung über die Rentenversicherung gibt es diese Beträge nicht. Nur bei einer betrieblichen Umschulung zahlt der Betrieb eine Vergütung; ihre Höhe regeln Umschulungsvertrag oder Tarif, eine gesetzliche Mindestvergütung wie für Auszubildende gibt es dafür nicht. Nebenbei arbeiten ist erlaubt, beim Arbeitslosengeld bleiben aber nur 165 € im Monat anrechnungsfrei.

Überblick: Welche Leistung in welcher Höhe

Arbeitslosengeld I60 % des Leistungsentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III)
Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld)563 € Regelbedarf + angemessene Miete und Heizung (Stand 2026)
Übergangsgeld68 % der Berechnungsgrundlage, mit Kind 75 % (§ 66 SGB IX)
Betriebliche UmschulungVergütung laut Umschulungsvertrag oder Tarif; keine gesetzliche Mindestvergütung
Weiterbildungsgeld+ 150 € im Monat, wenn Agentur oder Jobcenter die Umschulung zu einem anerkannten Abschluss fördern (§§ 81, 87a SGB III); nicht bei der Rentenversicherung
Prämie Zwischenprüfung+ 1.000 € einmalig nach Bestehen, gleiche Voraussetzung (§ 87a Abs. 1 SGB III)
Prämie Abschlussprüfung+ 1.500 € einmalig nach Bestehen, gleiche Voraussetzung (§ 87a Abs. 1 SGB III)
Kurskosten, Fahrt, KinderbetreuungÜbernahme im Rahmen des Bildungsgutscheins (§§ 83 ff. SGB III)

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Warum es bei den meisten Umschulungen kein Gehalt gibt

Eine Umschulung ist rechtlich eine berufliche Weiterbildung, kein Arbeitsverhältnis. Bei einer schulischen oder außerbetrieblichen Umschulung sitzt du beim Bildungsträger, nicht in einem Betrieb, und niemand zahlt dir einen Lohn. Dein Lebensunterhalt kommt in dieser Zeit von dem Träger, der die Umschulung bewilligt hat: der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Deutschen Rentenversicherung. Welche der drei Leistungen du bekommst, hängt allein davon ab, wo du vor der Umschulung standest. Die Ausnahme ist die betriebliche Umschulung: Hier schließt du einen Umschulungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb und bekommst eine Ausbildungsvergütung.

Fall 1: Arbeitslosengeld I läuft weiter

Wer vor der Umschulung Arbeitslosengeld I bezogen hat und einen Bildungsgutschein bekommt, erhält das Arbeitslosengeld während der gesamten Umschulung weiter. Die Höhe ändert sich nicht: 60 % des Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 % (§ 149 SGB III). Das Leistungsentgelt ist nicht dein tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes Netto: Vom Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate zieht die Agentur eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag ab. Den exakten Betrag liefert nur dein Bescheid oder der Rechner der Bundesagentur für Arbeit.

Rechenbeispiel: Liegt das Leistungsentgelt bei 2.000 € im Monat, sind das 1.200 € Arbeitslosengeld ohne Kind und 1.340 € mit Kind. Dazu kommen 150 € Weiterbildungsgeld, also 1.350 € beziehungsweise 1.490 € im Monat. Die Prämien von 1.000 € und 1.500 € werden einmalig nach den Prüfungen ausgezahlt.

Der Anspruch verbraucht sich nur halb so schnell

Zwei Tage Umschulung mindern die Anspruchsdauer um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Wer mit 12 Monaten Restanspruch in eine zweijährige Umschulung startet, bekommt während der gesamten 24 Monate Geld und verbraucht dabei rechnerisch 12 Monate; ein Restanspruch von drei Monaten bleibt in jedem Fall geschützt (§ 148 Abs. 2 SGB III). Reicht der Anspruch nicht bis zum Ende, springt bei Bedürftigkeit das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ein.

Fall 2: Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) plus Weiterbildungsgeld

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Wer es bezieht und vom Jobcenter eine Umschulung gefördert bekommt, erhält es während der Umschulung weiter. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 € im Monat; für 2026 gab es keine Erhöhung, weil die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch unter dem Vorjahreswert lag und der Besitzschutz greift. Dazu übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat kommt bei einer geförderten Umschulung obendrauf und wird nicht als Einkommen angerechnet; dasselbe gilt für die Prämien.

Neu ist der Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II): Das Jobcenter prüft zuerst, ob du direkt in Arbeit vermittelt werden kannst, und fördert eine Umschulung, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Wie du das im Gespräch begründest, steht im Ratgeber Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang.

Rechenbeispiel: 563 € Regelbedarf plus 550 € angemessene Miete und Heizung plus 150 € Weiterbildungsgeld ergeben 1.263 € im Monat. Die Wohnkosten sind hier eine Annahme; maßgeblich ist dein Bescheid. Mit Partner oder Kindern ändern sich Regelbedarfsstufen und Bedarfe.

Fall 3: Übergangsgeld bei Umschulung aus gesundheitlichen Gründen

Kannst du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Umschulung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn du 15 Jahre Wartezeit erfüllst; sonst die Agentur für Arbeit (§ 119 SGB III). Statt Arbeitslosengeld gibt es dann Übergangsgeld. Die Berechnungsgrundlage sind 80 % deines letzten regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber dein Nettoentgelt (§ 67 SGB IX). Davon werden 68 % gezahlt, mit einem Kind oder einem Partner, der wegen Pflege nicht arbeiten kann, 75 % (§ 66 SGB IX). Mehr zu dieser Konstellation im Ratgeber Umschulung aus gesundheitlichen Gründen.

Rechenbeispiel: Letztes Gehalt 3.000 € brutto, 2.100 € netto. 80 % von 3.000 € sind 2.400 €, das ist mehr als das Netto, also gilt die Deckelung auf 2.100 €. 68 % davon sind 1.428 € im Monat, 75 % sind 1.575 €. Wer vor der Reha schon länger ohne Entgelt war, wird nach einem fiktiven Entgelt eingestuft (§ 68 SGB IX); das kann deutlich weniger sein.

Fall 4: Betriebliche Umschulung mit Ausbildungsvergütung

Bei einer betrieblichen Umschulung lernst du im Betrieb und besuchst die Berufsschule, wie ein Auszubildender. Der Betrieb zahlt eine Vergütung, deren Höhe im Umschulungsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag steht. Eine gesetzliche Untergrenze gibt es dafür nicht: Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt für Auszubildende in einer Berufsausbildung, nicht für Umschulungsverträge. Als Orientierungswert taugt sie trotzdem; für Ausbildungsbeginn 2026 liegt sie bei 724 € im ersten, 854 € im zweiten und 977 € im dritten Jahr brutto. Weil eine Umschulung meist um ein Drittel verkürzt ist, orientieren sich manche Betriebe am Satz eines späteren Ausbildungsjahres; verbindlich ist allein dein Vertrag, also verhandle die Vergütung vor der Unterschrift. Fördern Agentur für Arbeit oder Jobcenter die betriebliche Umschulung nach § 81 SGB III, gibt es auch hier die Prämien nach § 87a SGB III; ob zusätzlich Weiterbildungsgeld fließt, klärst du vor Vertragsschluss mit der Agentur oder dem Jobcenter.

Weiterbildungsgeld und Prämien: die 150 € und die 2.500 €

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III: 150 € im Monat für Arbeitslose und für Beziehende von Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld), deren Weiterbildung die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter nach § 81 SGB III fördert (beim Grundsicherungsgeld auch nach § 82) und die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Genau das ist eine Umschulung; eine Anpassungsweiterbildung ohne Berufsabschluss reicht nicht. Nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung gibt es 1.000 € Prämie, nach der Abschlussprüfung 1.500 €. Beide Beträge sind steuerfrei und werden weder auf Arbeitslosengeld noch auf Grundsicherungsgeld angerechnet. Trägt die Rentenversicherung die Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist das keine Förderung nach § 81 SGB III: Weiterbildungsgeld und Prämien gibt es dann nicht. Ist die Agentur für Arbeit dein Reha-Träger, frag dort nach, ob § 87a SGB III in deinem Fall greift.

Nebenbei arbeiten: die Zuverdienst-Grenzen

Ein Nebenjob während der Umschulung ist erlaubt, wird aber angerechnet. Beim Arbeitslosengeld I bleiben 165 € Nettoverdienst im Monat frei; alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 SGB III). Wer den Nebenjob schon mindestens 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit hatte, darf bis zur damaligen Durchschnittshöhe weiterverdienen. Außerdem muss die Tätigkeit unter 15 Wochenstunden bleiben (§ 138 Abs. 3 SGB III), sonst giltst du nicht mehr als arbeitslos. Beim Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) gilt § 11b SGB II: 100 € sind frei, vom Verdienst zwischen 100 und 520 € bleiben 20 %, zwischen 520 und 1.000 € 30 %, zwischen 1.000 und 1.200 € 10 % (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €). Beim Übergangsgeld wird Einkommen nach den Regeln des SGB IX angerechnet; die genauen Freibeträge nennt dir der Reha-Träger.

Rechenbeispiel Minijob mit 603 € (Verdienstgrenze 2026): Beim Arbeitslosengeld werden 603 € minus 165 € = 438 € angerechnet, das Arbeitslosengeld sinkt also um 438 €. Beim Grundsicherungsgeld bleiben 100 € + 20 % von 420 € (84 €) + 30 % von 83 € (24,90 €) = 208,90 € frei; 394,10 € werden angerechnet. Ein Minijob lohnt sich während der Umschulung finanziell also nur begrenzt, und die Zeit fehlt beim Lernen.

Alle vier Fälle im Vergleich

Fall 1: Arbeitslosengeld I, ohne Kind

Annahme
Leistungsentgelt (pauschaliertes Netto) 2.000 €
Rechnung
60 % von 2.000 € = 1.200 € ALG I + 150 € Weiterbildungsgeld
Ergebnis
1.350 € im Monat
Zusätzlich
+ 1.000 € nach der Zwischenprüfung, + 1.500 € nach der Abschlussprüfung

Fall 1b: Arbeitslosengeld I, mit Kind

Annahme
Leistungsentgelt 2.000 €, ein Kind im Sinne des § 32 EStG
Rechnung
67 % von 2.000 € = 1.340 € ALG I + 150 € Weiterbildungsgeld
Ergebnis
1.490 € im Monat
Zusätzlich
+ 2.500 € Prämien über die gesamte Umschulung, Kindergeld läuft weiter

Fall 2: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), alleinstehend

Annahme
Regelbedarf 563 € + angemessene Miete und Heizung, hier 550 €; Umschulung vom Jobcenter gefördert
Rechnung
563 € + 550 € Wohnkosten + 150 € Weiterbildungsgeld
Ergebnis
1.263 € im Monat
Zusätzlich
+ 1.000 € / 1.500 € Prämien, nicht angerechnet

Fall 3: Übergangsgeld (Reha), ohne Kind

Annahme
Zuletzt 3.000 € brutto, 2.100 € netto
Rechnung
80 % von 3.000 € = 2.400 €, gedeckelt auf 2.100 € netto; davon 68 %
Ergebnis
1.428 € im Monat (mit Kind 75 % = 1.575 €)
Zusätzlich
Über die Rentenversicherung kein Weiterbildungsgeld und keine Prämien (§ 87a SGB III setzt eine Förderung nach § 81 voraus); ist die Agentur Reha-Träger, dort fragen

Fall 4: Betriebliche Umschulung

Annahme
Vergütung nach Umschulungsvertrag oder Tarif
Rechnung
Keine gesetzliche Untergrenze; zum Vergleich die Azubi-Mindestvergütung 2026 (§ 17 BBiG): 724 € / 854 € / 977 € brutto im 1. / 2. / 3. Jahr
Ergebnis
Bruttogehalt mit Abzügen, Höhe laut Vertrag
Zusätzlich
Prämien nach § 87a SGB III nur, wenn Agentur oder Jobcenter die Umschulung nach § 81 SGB III fördern

Was die Beispiele nicht zeigen

Die Ausgangswerte (Leistungsentgelt, Brutto, Netto, Miete) sind Annahmen. Rechne dein Arbeitslosengeld nicht aus deinem echten Netto, sondern aus dem pauschalierten Leistungsentgelt der Agentur. Alle genannten Leistungen außer der Vergütung bei einer betrieblichen Umschulung sind Ermessens- oder bedarfsabhängige Leistungen: Ob die Umschulung gefördert wird, entscheidet die zuständige Stelle nach den Voraussetzungen für den Bildungsgutschein.

Was zusätzlich übernommen wird

Der Bildungsgutschein deckt neben den Lehrgangskosten auch Fahrtkosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel ab; bei auswärtiger Unterbringung Unterkunft und Verpflegung, und für aufsichtsbedürftige Kinder Kinderbetreuungskosten (§§ 83 bis 87 SGB III). Diese Beträge fließen nicht auf dein Konto als Einkommen, sondern ersetzen Ausgaben, die du sonst hättest. Ein bestehender Kindergeldanspruch läuft während der Umschulung eines Elternteils weiter. Kinderzuschlag gibt es nicht zusätzlich zum Grundsicherungsgeld; er wird von der Familienkasse nach Einkommen und Bedarf geprüft.

Was du nach der Umschulung verdienst

Die Umschulungszeit ist finanziell eine Durststrecke; ob sie sich lohnt, entscheidet das Gehalt danach. Die Berufsprofile auf Kursweg nennen belegte Einstiegsgehälter, zum Beispiel:

Alle Berufe mit Dauer, Förderung und Gehalt findest du in der Umschulungs-Übersicht; eine Einordnung, wann sich der Schritt rechnet, im Ratgeber Lohnt sich eine Umschulung?.

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Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen zum Geld während der Umschulung

Wie viel Geld bekommt man bei einer Umschulung?

Ein Gehalt gibt es nur bei einer betrieblichen Umschulung: Der Betrieb zahlt die Vergütung, die im Umschulungsvertrag oder Tarifvertrag steht. Eine gesetzliche Untergrenze gibt es dafür nicht; die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG (2026: 724 € im ersten Jahr) gilt für Auszubildende und taugt nur als Orientierungswert. Bei einer geförderten schulischen oder außerbetrieblichen Umschulung läuft stattdessen die bisherige Leistung weiter: Arbeitslosengeld I mit 60 % oder 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III), Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) mit 563 € Regelbedarf plus Wohnkosten oder bei einer Reha Übergangsgeld. Fördern Agentur für Arbeit oder Jobcenter die Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 81 SGB III, kommen 150 € Weiterbildungsgeld im Monat sowie 1.000 € nach der Zwischen- und 1.500 € nach der Abschlussprüfung dazu (§ 87a SGB III). Bei einer Umschulung über die Rentenversicherung gibt es diese Beträge nicht.

Umschulung Gehalt netto: Wie viel bleibt am Ende übrig?

Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld), Übergangsgeld, Weiterbildungsgeld und Prämien werden ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt; der ausgewiesene Betrag ist der Betrag auf dem Konto. Arbeitslosengeld und Übergangsgeld unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Sie erhöhen den Steuersatz auf anderes Einkommen im selben Jahr, etwa auf Gehalt vor Beginn der Umschulung. Bei einer betrieblichen Umschulung ist die Vergütung aus dem Umschulungsvertrag ein normales Bruttogehalt mit Abzügen.

Wie berechne ich das Übergangsgeld?

Berechnungsgrundlage sind 80 % des letzten regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das Nettoentgelt (§ 67 SGB IX). Davon bekommst du 68 %; mit Kind oder pflegebedürftigem Partner 75 % (§ 66 SGB IX). Beispiel: 3.000 € brutto, 2.100 € netto: 80 % von 3.000 € sind 2.400 €, gedeckelt auf 2.100 € netto; 68 % davon sind 1.428 €, 75 % sind 1.575 € im Monat.

Bekomme ich während der Umschulung mein normales Gehalt weiter?

Nein. Wer sein Arbeitsverhältnis für die Umschulung beendet hat, bekommt kein Gehalt mehr, sondern eine Leistung des zuständigen Trägers: Arbeitslosengeld I, Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) oder Übergangsgeld. Nur bei einer betrieblichen Umschulung zahlt der Betrieb eine Vergütung laut Umschulungsvertrag, die meist deutlich unter einem Facharbeitergehalt liegt.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld während der Umschulung gezahlt?

Bis zum Ende der geförderten Maßnahme. Der Anspruch verbraucht sich dabei nur halb so schnell: Zwei Tage Umschulung mindern die Anspruchsdauer um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Ein Restanspruch von drei Monaten bleibt geschützt (§ 148 Abs. 2 SGB III). Bei einer zweijährigen Umschulung sind also 12 Monate Anspruch verbraucht, nicht 24.

Darf ich während der Umschulung nebenbei arbeiten?

Ja, mit Grenzen. Beim Arbeitslosengeld I bleiben 165 € Nettoverdienst im Monat anrechnungsfrei, alles darüber wird abgezogen (§ 155 SGB III); die Tätigkeit muss unter 15 Wochenstunden bleiben (§ 138 Abs. 3 SGB III). Beim Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) sind 100 € frei, vom Rest bleiben zwischen 100 und 520 € 20 %, zwischen 520 und 1.000 € 30 % (§ 11b SGB II). Ein Minijob mit 603 € lässt beim Grundsicherungsgeld 208,90 € übrig, beim Arbeitslosengeld 165 €.

Sind Weiterbildungsgeld und Prämien steuerfrei?

Ja. Weiterbildungsgeld (150 € im Monat) und die Weiterbildungsprämien (1.000 € und 1.500 €) sind Leistungen nach dem SGB III und damit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie werden auch nicht auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) angerechnet, sondern zusätzlich gezahlt. Voraussetzung ist eine Förderung der Umschulung durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter (§ 87a SGB III).

Wer bekommt Übergangsgeld statt Arbeitslosengeld?

Übergangsgeld ist die Leistung der beruflichen Rehabilitation. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen nötig ist und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist; sonst die Agentur für Arbeit (§ 119 SGB III). Wer ohne gesundheitlichen Grund umschult, bekommt kein Übergangsgeld, sondern Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld).

Rechtsstand und Quellen

Zuletzt geprüft am 05. Oktober 2026 · Kursweg-Redaktion

Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) und Übergangsgeld werden individuell berechnet; Weiterbildungsgeld, Prämien und die Übernahme von Kurskosten setzen eine Förderentscheidung voraus. Die Rechenbeispiele arbeiten mit angenommenen Ausgangswerten.

Die Beträge und Prozentsätze auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Über eine Förderung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle — in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter — nach Prüfung Ihres konkreten Falls. Gesetzeslage, Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung.

Verwendete Quellen

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